Ein Gebrauchtwagen kann ein gutes Geschäft sein – er kann aber auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich bringen. Verdeckte Unfallschäden, ein manipulierter Kilometerstand, technische Defekte oder unklare Angaben im Kaufvertrag führen nach dem Kauf häufig zu Streit. Wer ein gebrauchtes Auto kaufen möchte, sollte deshalb nicht nur auf Preis, Ausstattung und Fahrgefühl achten, sondern auch auf die rechtliche Absicherung.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Kauf bei einem gewerblichen Händler und dem Kauf von einer Privatperson. Davon hängt insbesondere ab, in welchem Umfang der Verkäufer für Mängel haftet. Die folgende Gebrauchtwagenkauf-Checkliste zeigt, welche Punkte Käufer vor der Unterschrift, bei der Übergabe und bei später auftretenden Mängeln beachten sollten.
Rechts-Tipp: Ein Kaufvertrag über ein Auto muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch eine mündliche Einigung oder eine verbindliche Verständigung per Nachricht kann bereits einen Kaufvertrag begründen. Deshalb sollte vor einer endgültigen Zusage klar sein, ob das Fahrzeug tatsächlich gekauft werden soll.
Beim Gebrauchtwagenkauf macht es rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob ein Verbraucher das Fahrzeug von einem Unternehmer oder von einer Privatperson kauft. Kauft ein Verbraucher bei einem gewerblichen Händler, liegt regelmäßig ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB vor. Dann gelten besondere verbraucherschützende Vorschriften.
Der Händler kann die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber einem Verbraucher nicht vollständig ausschließen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Eine solche Verkürzung ist jedoch nur wirksam, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Das ergibt sich aus § 476 Abs. 2 BGB.
Bei einem Privatverkauf kann die Sachmängelhaftung dagegen grundsätzlich weitgehend ausgeschlossen werden. Ein solcher Haftungsausschluss schützt den privaten Verkäufer allerdings nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat. Dies folgt aus § 444 BGB.
Vor dem Gebrauchtwagenkauf sollte geprüft werden, ob die Person, die das Fahrzeug verkauft, hierzu überhaupt berechtigt ist. Käufer sollten sich einen amtlichen Lichtbildausweis zeigen lassen und die Daten mit dem Kaufvertrag abgleichen. Ist der Verkäufer nicht mit dem in den Fahrzeugunterlagen genannten Halter identisch, sollte nachvollziehbar geklärt werden, weshalb er zum Verkauf berechtigt ist. Bei einem Verkauf im Auftrag sollte eine Vollmacht vorgelegt werden.
Besonders wichtig sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer – häufig als FIN oder VIN bezeichnet – sollte mit der Nummer am Fahrzeug übereinstimmen. Bei Unstimmigkeiten sollte der Kauf nicht abgeschlossen werden, bevor die Ursache eindeutig geklärt ist.
Zusätzlich sollten Käufer vorhandene HU-Berichte, Rechnungen, Wartungsnachweise und das Serviceheft prüfen. Diese Unterlagen können Hinweise auf die tatsächliche Laufleistung, frühere Reparaturen, wiederkehrende technische Probleme und die Fahrzeughistorie geben.
Ein gebrauchtes Fahrzeug sollte möglichst bei Tageslicht und unter Bedingungen besichtigt werden, unter denen Lack, Karosserie und Reifen gut erkennbar sind. Sinnvoll ist es, eine zweite Person mitzunehmen. Bei höherpreisigen Fahrzeugen kann sich vor Vertragsschluss außerdem eine unabhängige technische Untersuchung durch eine Prüforganisation oder Werkstatt empfehlen.
Bei der Besichtigung sollten insbesondere folgende Punkte kontrolliert werden:
Karosserie auf Farbunterschiede, Spaltmaße, Rost, Dellen und Reparaturspuren prüfen,
Reifen auf Alter, Profiltiefe und gleichmäßigen Verschleiß kontrollieren,
Motorraum und Fahrzeugunterseite auf erkennbare Undichtigkeiten prüfen,
Warnleuchten, Beleuchtung, Fensterheber, Klimaanlage und sonstige Elektronik testen,
Motor möglichst im kalten Zustand starten und auf ungewöhnliche Geräusche achten,
bei der Probefahrt Bremsen, Lenkung, Kupplung beziehungsweise Getriebe und Fahrverhalten prüfen.
Die technische Prüfung ersetzt die rechtliche Absicherung nicht. Umgekehrt hilft auch ein guter Kaufvertrag wenig, wenn deutliche Mängel vor Vertragsschluss erkennbar waren und dennoch akzeptiert wurden. Beides sollte deshalb zusammenspielen.
Die Frage nach früheren Unfallschäden gehört zu den wichtigsten Punkten beim Gebrauchtwagenkauf. Käufer sollten sich nicht mit unverbindlichen Formulierungen zufriedengeben. Ist die Unfallfreiheit kaufentscheidend, sollte die entsprechende Angabe ausdrücklich und eindeutig im Kaufvertrag festgehalten werden.
Auch reparierte Unfallschäden können für den Wert des Fahrzeugs erheblich sein. Deshalb sollte konkret dokumentiert werden, welche Vorschäden bekannt sind, wann diese eingetreten sind und – soweit bekannt – welche Reparaturen durchgeführt wurden. Allgemeine Angaben wie „Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht bekannt“ haben eine andere rechtliche Aussagekraft als eine eindeutige Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit.
Nach § 434 BGB kommt es für die Mangelfreiheit unter anderem darauf an, ob das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Gerade bei wichtigen wertbildenden Eigenschaften sollten Käufer deshalb auf klare schriftliche Vereinbarungen achten.
Ein manipulierter oder unzutreffender Kilometerstand kann erhebliche Auswirkungen auf Wert, Verschleiß und Kaufentscheidung haben. Deshalb sollte im Kaufvertrag nach Möglichkeit nicht lediglich der abgelesene Tachostand dokumentiert werden. Soweit der Verkäufer hierzu eine belastbare Erklärung abgeben kann, sollte vielmehr die Gesamtfahrleistung ausdrücklich festgehalten werden.
Zur Plausibilitätskontrolle sollten HU-Berichte, Serviceeinträge, Werkstattrechnungen und frühere Kilometerangaben miteinander verglichen werden. Auffällige Sprünge, ungewöhnlich geringe Jahresfahrleistungen oder fehlende Unterlagen sollten Anlass für weitere Nachfragen sein.
Ein schriftlicher Kaufvertrag dient vor allem der Beweissicherung. Mündliche Zusagen lassen sich später häufig nur schwer nachweisen. Je genauer die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs dokumentiert wird, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten.
In den Kaufvertrag gehören insbesondere:
vollständige Daten von Käufer und Verkäufer,
Hersteller, Modell und Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
Kaufpreis und Zahlungsweise,
Tachostand und – soweit zugesichert – Gesamtfahrleistung,
bekannte Unfallschäden, sonstige Vorschäden und technische Mängel,
vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale und mitverkaufte Ausstattung,
Anzahl der übergebenen Schlüssel und Unterlagen,
Zeitpunkt von Übergabe und Besitzübergang,
bei Privatverkäufen gegebenenfalls ein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Werden Eigenschaften wie „unfallfrei“, „Originalkilometer“, „scheckheftgepflegt“ oder eine bestimmte Ausstattung zugesagt, sollten diese Angaben nicht nur in der Verkaufsanzeige stehen, sondern ausdrücklich in den Vertrag übernommen werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein gewerblicher Händler erklärt, das Fahrzeug lediglich „im Kundenauftrag“ oder „für einen privaten Vorbesitzer“ zu verkaufen. Eine solche Gestaltung kann rechtlich relevant sein, weil für einen echten Privatverkauf andere Haftungsregeln gelten als für einen Verkauf durch einen Unternehmer.
Entscheidend ist nicht allein die Überschrift des Vertrags. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Geschäfts. Käufer sollten deshalb prüfen, wer im Vertrag als Verkäufer genannt ist, an wen der Kaufpreis gezahlt wird, wer über das Fahrzeug verfügt und welche Rolle der Händler tatsächlich übernimmt. Unklare Konstruktionen sollten vor Unterzeichnung geklärt werden.
Die gesetzliche Mängelhaftung – häufig als Gewährleistung bezeichnet – besteht kraft Gesetzes. Eine Garantie ist dagegen grundsätzlich eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung des Garantiegebers. Sie kann vom Hersteller, Händler oder einem Garantieversicherer angeboten werden und richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Eine Garantie ersetzt die gesetzlichen Mängelrechte nicht.
Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, wird nach § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung kann für Käufer eines Gebrauchtwagens bei einem Händler von erheblicher Bedeutung sein.
Bei einem Mangel stehen dem Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 BGB insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, gegebenenfalls Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz zu. Die Nacherfüllung besteht nach § 439 BGB grundsätzlich in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache.
Zeigt sich nach dem Kauf ein Defekt, sollte der Käufer den Mangel möglichst sofort dokumentieren. Fotos, Videos, Fehlermeldungen, Diagnoseberichte, Abschleppbelege und die Kommunikation mit dem Verkäufer können später wichtige Beweismittel sein.
Bei einem Gewährleistungsfall sollte der Verkäufer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Wer das Fahrzeug ohne Abstimmung sofort auf eigene Kosten in einer fremden Werkstatt reparieren lässt und anschließend lediglich die Rechnung einreicht, kann die Durchsetzung seiner Ansprüche erschweren. Der Verkäufer sollte daher nachweisbar über den Mangel informiert und zur Nacherfüllung aufgefordert werden.
Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchführen. Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung vorgenommen, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate. Vor Durchführung der Nachbesserung muss der Unternehmer den Verbraucher nach § 475 Abs. 4 BGB unter anderem über diese Rechtsfolge informieren.
Unter den Voraussetzungen des § 475d BGB kann anschließend unter anderem ein Rücktritt in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, hängt insbesondere von Art und Schwere des Mangels sowie vom Verlauf der Nacherfüllung ab.
Beim Gebrauchtwagenkauf von privat ist die sorgfältige Prüfung vor Vertragsschluss besonders wichtig. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Sachmängel grundsätzlich vertraglich ausschließen. Der Käufer kann sich dann wegen später entdeckter Mängel nicht ohne Weiteres auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen.
Ein Haftungsausschluss greift jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat. In der Praxis liegt die Schwierigkeit häufig im Nachweis. Deshalb sollten konkrete Fragen nach Unfallschäden, Motorschäden, Ölverbrauch, bekannten technischen Problemen und Laufleistung möglichst schriftlich gestellt und beantwortet werden.
Wird ein Fahrzeug von einem Unternehmer im Rahmen eines echten Fernabsatzvertrags gekauft, kann grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Nach § 312g BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu; die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt nach § 355 BGB 14 Tage.
Ob tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vorliegt, hängt jedoch von der konkreten Vertragsabwicklung ab. Eine bloße Online-Anzeige oder eine erste Kontaktaufnahme per E-Mail reicht nicht automatisch aus. Wird der Vertrag später nach persönlicher Besichtigung im Autohaus geschlossen, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Die Zahlung sollte möglichst erst erfolgen, wenn Fahrzeug, Schlüssel und vereinbarte Unterlagen tatsächlich übergeben werden können. Käufer sollten sich die Zahlung quittieren lassen oder einen nachvollziehbaren Zahlungsweg wählen. Bei einer Überweisung sollte darauf geachtet werden, dass Zahlungsempfänger und Verkäufer plausibel zusammenpassen.
Bei der Übergabe empfiehlt sich ein kurzes Übergabeprotokoll. Darin können Datum und Uhrzeit, Kilometerstand, erkennbare Beschädigungen, Tank- beziehungsweise Ladestand, Anzahl der Schlüssel sowie die übergebenen Dokumente festgehalten werden.
Rechtliche Beratung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn kurz nach dem Kauf ein erheblicher technischer Defekt auftritt, ein verschwiegener Unfallschaden entdeckt wird, Zweifel an der tatsächlichen Laufleistung bestehen, der Händler die Nachbesserung ablehnt oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag durchgesetzt werden soll.
Als Anwalt für Zivilrecht in München unterstütze ich Käufer und Verkäufer bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen, insbesondere bei Mängeln, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit finden Sie auch unter Rechtsanwalt Patrick Wilson. Bei einem konkreten Streit über einen Gebrauchtwagen können die Vertragsunterlagen und die bisherige Kommunikation über die Kontaktseite zur Prüfung übermittelt werden.