Die STIG Group tritt im Jahr 2026 mit einem international ausgerichteten Konzept rund um physische Diamanten auf. Im Mittelpunkt stehen STIG International und das Vertriebssystem STIG Rock, das zuvor unter anderem mit der Bezeichnung „Diamond Solution“ verbunden war. Beworben werden reale Diamanten, eine Zuordnung zum Kunden, professionelle Verwahrung, GIA-Unterlagen, internationale Handelsstrukturen und – je nach Modell – monatliche Rabattgutschriften. Gleichzeitig wird ein mehrstufiges Vertriebssystem eingesetzt. Für Kunden aus Deutschland stellt sich deshalb nicht nur die Frage, wie der Diamantenkauf wirtschaftlich funktioniert, sondern auch, welche Gesellschaft tatsächlich Vertragspartner ist, welche Aussagen zu Eigentum, Rückkauf, Sicherheit und Zertifizierung belastbar sind und wie das Modell rechtlich einzuordnen ist.
Für diesen Beitrag wurden die aktuellen Internetauftritte der STIG Group und von STIG International, öffentlich zugängliche Vertragsbedingungen, Registerangaben sowie mehrere im Jahr 2026 veröffentlichte Videos ausgewertet. Zusätzlich wurden Informationen des Gemological Institute of America (GIA), des Kimberley Process, der Dubai Multi Commodities Centre (DMCC), der Security Industry Regulatory Agency (SIRA), der BaFin sowie weitere Quellen herangezogen. Die nachfolgende Darstellung unterscheidet bewusst zwischen überprüfbaren Register- und Behördenangaben, Aussagen des Unternehmens beziehungsweise seiner Repräsentanten und offenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Fragen.
Die STIG Group beschreibt sich selbst als internationale Gruppenstruktur mit vier Bereichen: STIG Group, STIG International, STIG Rock und Ethical Mines. STIG International soll dabei den internationalen Diamantenhandel abbilden, STIG Rock den Vertrieb und das Netzwerk, während Ethical Mines für Herkunft und verantwortungsbezogene Themen entlang der Lieferkette stehen soll. STIG Rock wird auf der aktuellen Website als „strukturiertes Diamantenbesitz- und Vertriebssystem“ dargestellt.
Im aktuellen Impressum von STIG International wird die STIG International Gemstone FZCO DMCC mit Sitz in Dubai genannt. Angegeben ist die Registernummer DMCC-1007195; als CEO und Inhaber wird Patrick Stöger aufgeführt. Daneben existiert seit dem 15. Mai 2026 in Großbritannien die STIG INTERNATIONAL GEM LTD, Company No. 17222828. Das britische Companies House führt Patrick Stoeger, Michael Lang und Thomas Kutak als aktive Directors. Die britische Gesellschaft ist als „Non-specialised wholesale trade“ registriert. Aus ihrer bloßen Existenz folgt allerdings nicht, dass sie auch Vertragspartner sämtlicher STIG-Rock-Kunden ist.
Gerade hier ist eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen wichtig. Öffentlich abrufbare STIG-Rock-AGB mit Stand 5. Januar 2026 nennen noch die STIG International Trading FZCO im IFZA Business Park, Dubai Silicon Oasis, als Vertragspartner. Die aktuellen Webseiten stellen demgegenüber auf die STIG International Gemstone FZCO DMCC ab. Eine solche gesellschaftsrechtliche oder organisatorische Entwicklung ist nicht ungewöhnlich. Für einen Kunden ist aber entscheidend, welche konkrete juristische Person auf seiner Rechnung, seinem Kaufvertrag, den Solution-Plan-Unterlagen und gegebenenfalls einer Rückkaufvereinbarung genannt wird.
Die von uns ausgewerteten Unternehmensvideos vermitteln ein relativ klares wirtschaftliches Grundmodell. Der Kunde soll einen physischen Diamanten erwerben. Dieser Diamant werde ihm zugeordnet und soll nach Unternehmensdarstellung nicht für den laufenden Handel des Unternehmens verwendet werden. Parallel dazu arbeite STIG International mit eigenen Diamanten im internationalen Handel. Aus den dort erzielten Handelsmargen sollen die wirtschaftlichen Vorteile finanziert werden, die dem Kunden während der Laufzeit als monatliche „Rabattgutschriften“ gutgeschrieben werden.
Besonders deutlich wird dieses sogenannte Dualsystem in einem Erklärvideo: Dort wird ein Beispiel mit einer Kundin dargestellt, die einen Solution Plan erwirbt. Ihr eigener Diamant werde fest zugeordnet, geschliffen, veredelt und anschließend mit einem GIA-Bericht versehen. Währenddessen kaufe STIG International einen weiteren, unternehmenseigenen Diamanten und handle diesen mehrfach im Jahr. Die auf diese Weise erzielten Margen sollen nach der Darstellung des Videos den wirtschaftlichen Kern des Systems bilden. Lässt die Kundin ihren eigenen Diamanten während einer zwölfmonatigen Vertragslaufzeit bei STIG, erhalte sie monatliche Rabattgutschriften auf ihr Dashboard.
In demselben Video wird beispielhaft mit „2,2 % pro Monat“ geworben. Eine öffentlich erreichbare Solution-Plan-Seite weist verschiedene Planstufen aus, die – abhängig vom eingesetzten Betrag und der Diamantgröße – monatliche Werte zwischen 2,20 % und 3,30 % für zwölf Monate und daraus abgeleitete Gesamtwerte zwischen 26,4 % und 39,6 % nennt. Solche Zahlen sind für die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung wesentlich. Entscheidend ist nicht nur, ob sie als „Rabatt“, „Return“, „Discount“ oder „Rendite“ bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, aus welchem Rechtsgrund sie geschuldet werden, ob sie garantiert oder bedingt sind, welche Voraussetzungen für ihre Auszahlung gelten und ob die zugrunde gelegten Handelsmargen tatsächlich erzielt werden müssen.
Wichtig: Die wirtschaftliche Bezeichnung einer Zahlung als „Rabattgutschrift“ beantwortet noch nicht die rechtliche Frage, welche Art von Vertrag tatsächlich vorliegt. Maßgeblich sind Vertrag, Zahlungsmechanik, Rückzahlungs- oder Rückkaufregelungen und die tatsächliche Durchführung.
Ein wiederkehrendes Argument der STIG-Kommunikation ist das angebliche Eigentum des Kunden vom ersten Tag an. In einem der ausgewerteten Videos erklärt Patrick Stöger, dass Rohdiamanten unmittelbar entweder Kunden oder dem Unternehmen zugeordnet würden. Kunden- und Unternehmensdiamanten seien im internen Warehouse-System getrennt erfasst. Nach dem Schleifen und der Erstellung eines GIA-Reports werde die jeweilige Reportnummer mit dem konkreten Kunden beziehungsweise dem Unternehmen verknüpft.
Auch die aktuelle STIG-Website stellt darauf ab, dass der Kunde reales Eigentum an physischen Diamantkaraten erwerbe. Nach Unternehmensdarstellung erfolgt die Dokumentation über Kaufvertrag, Rechnung und digitale Zuordnung. Diese Angaben sind für Kunden von erheblicher Bedeutung, weil echtes, wirksam übertragenes Eigentum im Krisen- oder Insolvenzfall grundsätzlich eine andere rechtliche Ausgangslage schafft als eine bloße schuldrechtliche Forderung gegen das Unternehmen.
Ob Eigentum tatsächlich und insolvenzfest übertragen wurde, lässt sich jedoch nicht allein anhand eines Dashboards, einer Rechnung oder einer internen ID beurteilen. Zu prüfen ist unter anderem, welcher Diamant konkret individualisiert wurde, wo er sich befindet, nach welchem Recht die Eigentumsübertragung erfolgt, wer unmittelbaren Besitz hat und ob Dritte Rechte an dem Stein geltend machen können. Gerade bei im Ausland gelagerten Sachwerten kann die praktische Durchsetzung des Eigentums erheblich schwieriger sein als die formale Zuordnung vermuten lässt. Auch die BaFin weist bei Direktinvestments allgemein darauf hin, dass behauptetes Eigentum an im Ausland befindlichen Anlagegegenständen im Krisenfall praktische und rechtliche Probleme aufwerfen kann.
Für viele Kunden dürfte die Frage des Rückkaufs wirtschaftlich mindestens ebenso wichtig sein wie die monatlichen Gutschriften. In den ausgewerteten Videos wird mehrfach dargestellt, dass Kunden nach Ablauf einer Laufzeit – typischerweise zwölf Monate – wählen können, ob sie sich den Diamanten ausliefern lassen oder ihn wieder über das System veräußern wollen.
Gerade an diesem Punkt sollte nicht mit verkürzten Aussagen gearbeitet werden. In einem Interview mit Thomas Kutak wird erläutert, dass der Kunde vor Laufzeitende informiert werde und bei einem gewünschten Verkauf ein Angebot erhalten könne. Das Transkript spricht dabei sinngemäß von einem Angebot unter Berücksichtigung der damaligen Marktsituation. Daraus folgt jedenfalls nicht ohne Weiteres eine bedingungslose Garantie, dass jeder Diamant stets zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgenommen wird.
Wer in STIG Rock oder frühere Diamond-Solution-Modelle eingestiegen ist, sollte deshalb die eigenen Unterlagen genau prüfen: Gibt es eine verbindliche Rückkaufverpflichtung? Wer ist Schuldner dieser Verpflichtung? Ist ein bestimmter Preis festgelegt oder lediglich ein späteres Kaufangebot vorgesehen? Bestehen Fristen, Gebühren oder weitere Bedingungen? Gerade wenn das Modell im Beratungsgespräch als wirtschaftlich jederzeit „sicher“ oder praktisch kapitalgarantiert dargestellt worden sein sollte, kann eine Abweichung zwischen mündlicher Darstellung und Vertragsinhalt rechtlich relevant werden.
Die GIA-Unterlagen spielen in der Kommunikation von STIG eine zentrale Rolle. Das ist zunächst nachvollziehbar: Das Gemological Institute of America gehört zu den international anerkannten Einrichtungen für die gemmologische Untersuchung und Qualitätsbewertung von Diamanten. Über den GIA Report Check lässt sich prüfen, ob eine Reportnummer mit den bei GIA gespeicherten Angaben übereinstimmt.
Entscheidend ist aber, was ein GIA-Report gerade nicht leistet. Das GIA selbst stellt ausdrücklich klar, dass es Diamanten weder „zertifiziert“ noch einen finanziellen Wert schätzt. Ein GIA-Report beschreibt insbesondere Identität und Qualitätsmerkmale des untersuchten Steins. Er enthält keine Marktwertgarantie und keine Aussage darüber, zu welchem Preis der Diamant künftig tatsächlich verkauft werden kann.
Dieser Unterschied ist für die Auswertung der STIG-Videos besonders relevant. In einem Interview wird sinngemäß erklärt, die Zertifizierung bescheinige, dass der Stein den angegebenen Wert darstelle. Soweit damit ein GIA-Report gemeint ist, wäre diese Aussage zu weitgehend. Ein GIA-Bericht kann die Qualitätsmerkmale eines konkreten Steins dokumentieren; die wirtschaftliche Bewertung muss hiervon getrennt erfolgen. Die Frage, ob der vom Kunden gezahlte Kaufpreis dem am freien Markt erzielbaren Wert entspricht, lässt sich allein aus einem GIA-Report nicht beantworten.
STIG verweist außerdem auf den Kimberley-Prozess. Auch hier ist eine sachliche Einordnung erforderlich. Der Kimberley Process Certification Scheme ist ein internationales System zur Kontrolle des Handels mit Rohdiamanten und soll verhindern, dass sogenannte Konfliktdiamanten aus bestimmten bewaffneten Konflikten in den legitimen Handel gelangen.
Der Kimberley-Prozess ist damit ein wichtiger Herkunfts- und Handelsstandard für Rohdiamanten. Er ist jedoch keine Prüfung der Rentabilität eines Geschäftsmodells, keine Bestätigung der Zahlungsfähigkeit eines Verkäufers und auch keine Garantie für einen bestimmten Marktwert. Zudem erfasst die formale Zertifikatspflicht nach Angaben des Kimberley Process den Handel mit Rohdiamanten; geschliffene Diamanten benötigen als solche kein Kimberley-Zertifikat. Auch weitergehende Fragen zu Arbeitsbedingungen, Umweltstandards oder jeder denkbaren Form ethischer Beschaffung werden durch die bloße Berufung auf den Kimberley-Prozess nicht abschließend beantwortet.
In mehreren STIG-Videos wird die physische Sicherheit des Dubai-Standorts hervorgehoben. Beschrieben werden Zugangskontrollen, Kameras, Alarmanlagen, gesicherte Räume und Tresore. Das Unternehmen verweist in diesem Zusammenhang auf SIRA. Die Security Industry Regulatory Agency ist in Dubai tatsächlich für sicherheitsbezogene Anforderungen zuständig. Eine SIRA-Sicherheitszertifizierung setzt nach den offiziellen Angaben unter anderem einen genehmigten Sicherheitsplan und einen erfolgreichen Security Audit voraus.
Diese Sicherheitskontrollen dürfen aber nicht mit einer wirtschaftlichen oder finanzaufsichtlichen Prüfung verwechselt werden. Eine SIRA-Zertifizierung betrifft die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen an Einrichtungen und Sicherheitssysteme. Sie bestätigt nicht, dass monatliche Rabattgutschriften wirtschaftlich erwirtschaftet werden können, dass ein Rückkauf jederzeit finanzierbar ist oder dass dem Kunden zivilrechtlich wirksames Eigentum an einem bestimmten Diamanten zusteht.
Ähnlich differenziert ist die Versicherung zu betrachten. In einem der ausgewerteten Videos wird erklärt, dass die gelagerten Werte auf Wiederbeschaffungswert versichert seien. In einem späteren Abschnitt desselben Videos wird zugleich über ein geplantes Upgrade auf eine international bekannte Versicherung gesprochen; als Ziel werden Deckungssummen in einer Größenordnung von 2 bis 200 Millionen US-Dollar genannt. Die Police solle nach der dortigen Darstellung zunächst durch einen Treuhänder beziehungsweise Kontrollpartner bestätigt werden. Für Anleger folgt daraus: Eine konkrete Versicherung sollte im Einzelfall anhand der tatsächlich geltenden Police, der versicherten Risiken, des Versicherungsnehmers, der Deckungshöhe und möglicher Ausschlüsse geprüft werden. Eine allgemeine Aussage „voll versichert“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Die STIG Group bezeichnet die in Dubai ansässige Kanzlei Kayrouz & Associates als offiziellen Escrow- beziehungsweise Treuhandpartner und spricht von regelmäßigen physischen Vault-Audits. Kayrouz & Associates ist als in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätige Kanzlei mit Büros unter anderem in Dubai öffentlich nachweisbar. Eine unabhängig abrufbare, detaillierte Beschreibung des konkreten STIG-Mandats, der Reichweite einer Treuhandbindung oder der Haftung für Kundenforderungen war bei unserer Recherche jedoch nicht ersichtlich.
Für Kunden ist daher zu unterscheiden zwischen der Existenz einer Kanzlei und der konkreten rechtlichen Wirkung ihrer Tätigkeit im jeweiligen Vertragsverhältnis. Entscheidend wäre beispielsweise, ob Kundengelder tatsächlich auf einem rechtlich gesonderten Treuhandkonto gehalten werden, ob die Kanzlei nur Dokumente oder Lagerbestände kontrolliert, wer ihr Auftraggeber ist und welche Rechte ein einzelner Kunde unmittelbar aus der Treuhandstruktur ableiten kann.
Die Vertriebskomponente wird in den Videos ungewöhnlich offen angesprochen. In einem englischsprachigen Video zum US-Launch wird STIG Rock ausdrücklich als Verbindung aus Diamantenvertrieb und Network Marketing beziehungsweise „MLM component“ beschrieben. Ein weiterer Interviewpartner erklärt, dass neue Kunden über Referral- beziehungsweise Affiliate-Links einem Vertriebspartner zugeordnet werden können.
Ein längeres deutschsprachiges Interview beschreibt zudem einen mehrstufigen Vergütungsplan. Dort ist unter anderem von einem „Infinity Bonus“ von bis zu 24 % sowie einem zusätzlichen Matching Bonus von 5 % auf mehreren Ebenen die Rede. Ein Unternehmensvertreter nennt außerdem als damalige Größenordnung mehr als 8.700 Partner und über 43 Millionen an „bezahltem Umsatz“. Diese Zahlen sind Aussagen aus der Unternehmenskommunikation und wurden von uns nicht anhand geprüfter Jahresabschlüsse verifiziert.
Die öffentlich abrufbaren Teampartner-AGB bestätigen jedenfalls, dass STIG ein Social-Selling- und Network-Marketing-System betreibt. Nach den AGB ist für die Registrierung als Teampartner kein eigener Produktkauf und keine Anwerbung weiterer Teampartner zwingend erforderlich. Für die bloße Werbung eines neuen Partners soll nach dem Vertrag keine Provision gezahlt werden; Vergütungen können allerdings an Produktumsätze der geworbenen Struktur anknüpfen.
Ein mehrstufiges Vertriebssystem ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil Provisionen auf mehreren Ebenen gezahlt werden. Für eine strafbare progressive Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG müssten die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Modell erfüllt sein. Eine seriöse rechtliche Analyse muss deshalb untersuchen, wofür tatsächlich gezahlt wird: für den Absatz eines eigenständig werthaltigen Produkts an Endkunden oder wirtschaftlich überwiegend für die fortlaufende Gewinnung weiterer Teilnehmer und deren Umsätze.
Besonders auffällig ist die unterschiedliche Wortwahl. In einem der Videos wird ausdrücklich erklärt, der Kunde „investiere“ nicht, sondern kaufe ein Produkt, das ihm allein gehöre. Gleichzeitig bezeichnen die öffentlich abrufbaren Teampartnerbedingungen das Angebot selbst als „Sachwert-Investments in Form von Diamanten“. Unmittelbar anschließend wird erklärt, STIG vertreibe keine Vermögens- oder Finanzanlagen und keine sonstigen Finanzprodukte.
Diese begriffliche Spannung ist rechtlich nicht durch die Wahl eines bestimmten Marketingbegriffs aufzulösen. Ob ein Angebot in Deutschland als Vermögensanlage oder als gewöhnlicher Warenkauf einzuordnen ist, richtet sich nach seiner konkreten Ausgestaltung. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz erfasst unter anderem sonstige Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen.
Ob ein konkreter STIG-Solution-Plan diese Voraussetzungen erfüllt, kann ohne vollständige Prüfung des jeweiligen Vertrags, der bindenden Gutschriftenregelung und eines etwaigen Rückkaufanspruchs nicht abschließend beurteilt werden. Ein echter Kauf eines konkret individualisierten Diamanten mit sofortigem Eigentumsübergang und freier Auslieferungsmöglichkeit kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein Modell, bei dem das Geld wirtschaftlich für zwölf Monate überlassen wird und währenddessen planmäßige laufende Zahlungen sowie ein bestimmter Barausgleich zugesagt werden. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz des Vertrags.
Falls im Einzelfall eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes vorliegen sollte, stellen sich weitere Fragen zur Prospektpflicht und zum Vertrieb. Die BaFin weist darauf hin, dass öffentlich angebotene Vermögensanlagen in Deutschland grundsätzlich prospektpflichtig sein können, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Auch Vermittler können – abhängig von der rechtlichen Qualifikation – eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigen. Diese Fragen dürfen jedoch nicht pauschal allein aus der Höhe der beworbenen Gutschriften beantwortet werden.
STIG hebt die DMCC-Struktur mehrfach hervor. Die Dubai Multi Commodities Centre ist eine bedeutende Freihandels- und Handelszone; über die Dubai Diamond Exchange und die UAE-Kimberley-Process-Strukturen nimmt sie eine wichtige Rolle im internationalen Diamantenhandel ein. Eine passende Handelslizenz und die Einbindung in die dortigen Compliance-Strukturen sind daher für ein Diamantenhandelsunternehmen durchaus relevant.
Eine DMCC-Handelslizenz darf jedoch nicht mit einer deutschen Erlaubnis für regulierte Finanz- oder Vermögensanlagegeschäfte gleichgesetzt werden. Sollte ein Angebot nach deutschem Recht einer besonderen Erlaubnis- oder Prospektpflicht unterliegen, wird diese nicht dadurch ersetzt, dass die Gesellschaft in Dubai ordnungsgemäß für bestimmte Handelsaktivitäten registriert ist. Bei unserer Recherche mit Stand 16. September 2026 konnten wir auf den öffentlich auffindbaren Seiten von BaFin, FMA, FINMA und FCA keine spezifische Warnmeldung gegen STIG Rock, STIG Group oder STIG International feststellen. Das Fehlen einer Warnmeldung ist allerdings weder eine behördliche Billigung des Geschäftsmodells noch ein Beweis dafür, dass sämtliche Vertriebsvarianten aufsichtsrechtlich unbedenklich sind.
Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Qualifikation bleibt eine zentrale wirtschaftliche Frage: Welchen realisierbaren Marktwert hat der dem Kunden zugeordnete Diamant im Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis? Gerade bei Diamanten gibt es keinen mit börsengehandeltem Gold vergleichbaren einheitlichen, jederzeit transparenten Marktpreis für jeden einzelnen Stein. Preisbildung und Wiederverkauf hängen erheblich von Carat, Cut, Color, Clarity, Zertifizierung, Marktsegment, Händlernetz und aktuellen Nachfragebedingungen ab.
Die Stiftung Warentest hat im Februar 2026 nochmals darauf hingewiesen, dass Diamanten aus ihrer Sicht für Privatanleger keine geeignete Altersvorsorge darstellen, weil sie keine laufenden Erträge aus dem Sachwert selbst erzeugen und eine Wertsteigerung unsicher ist. Das ist für das STIG-Modell besonders interessant: Wenn monatliche Gutschriften gezahlt werden, stammen diese nach der eigenen Darstellung gerade nicht aus einem „Zins“ des Kundendiamanten, sondern aus anderen Handelsaktivitäten des Unternehmens. Kunden sollten deshalb sauber zwischen dem Wert ihres eigenen Steins und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des dahinterstehenden Handels- und Vertriebssystems unterscheiden.
Wer bereits einen Solution Plan abgeschlossen hat oder größere Beträge in STIG Rock beziehungsweise Diamond Solution eingebracht hat, sollte die eigene Dokumentation vollständig sichern. Besonders wichtig sind:
Kaufvertrag, Rechnung und die zum Abschlusszeitpunkt geltenden AGB einschließlich aller Solution-Plan-Bedingungen;
Dashboard-Screenshots mit Kaufbetrag, Diamant-ID, Carat-Angabe, GIA-Reportnummer, Gutschriften und Auszahlungen;
sämtliche Aussagen zu monatlichen Rabatten, garantierten oder erwarteten Erträgen, Rückkauf und Auslieferung;
WhatsApp-, Telegram-, E-Mail- und Social-Media-Kommunikation mit Vermittlern und Teampartnern;
Referral-Links sowie Name und Kontaktdaten des konkreten Vermittlers;
Nachweise über Einzahlungen und Auszahlungen sowie verwendete Bank- oder Kryptokonten;
GIA-Unterlagen, Wertgutachten, Versicherungsbestätigungen, Audit- oder Escrow-Unterlagen, soweit diese übermittelt wurden;
bei einem gewünschten Ausstieg sämtliche Korrespondenz zu Rückkauf, Auslieferung oder Veräußerung des Diamanten.
Ob und gegen wen ein Anspruch besteht, hängt maßgeblich vom konkreten Vertragsmodell und der individuellen Beratung ab. Wird der vertraglich geschuldete Diamant nicht ausgeliefert, kann zunächst ein Erfüllungs- oder gegebenenfalls Rückabwicklungsanspruch gegen die vertraglich verpflichtete Gesellschaft in Betracht kommen. Wird ein verbindlich vereinbarter Rückkauf nicht durchgeführt oder werden vertraglich geschuldete Gutschriften nicht geleistet, kommen vertragliche Zahlungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Daneben können vorvertragliche Aufklärungspflichten relevant sein. Wurde etwa ein bestimmter Marktwert, eine feste Rücknahme, eine besondere Absicherung, eine uneingeschränkte Verfügbarkeit oder eine konkrete wirtschaftliche Sicherheit zugesagt, obwohl die Vertragsunterlagen etwas anderes vorsehen, kann eine Haftung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Aufklärung zu prüfen sein. Bei nachweislich vorsätzlich falschen Angaben können zusätzlich weitergehende Anfechtungs- oder deliktische Ansprüche in Betracht kommen.
Auch die Rolle des Vermittlers sollte geprüft werden. Sollte sich das konkrete Modell rechtlich als Vermögensanlage darstellen, kann sich die Frage nach einer erforderlichen Erlaubnis nach § 34f GewO und den damit verbundenen Beratungs- und Informationspflichten stellen. Handelt es sich dagegen tatsächlich um einen reinen Warenkauf, gelten andere Maßstäbe. Entscheidend ist daher nicht, ob ein Vertriebspartner sich selbst als „Tippgeber“ bezeichnet, sondern welche konkrete Tätigkeit er gegenüber dem Kunden ausgeübt hat und welche Aussagen für die Kaufentscheidung ursächlich waren.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt hinzu, dass die Anspruchsdurchsetzung gegen Gesellschaften in Dubai und die Sicherung von Vermögenswerten anders organisiert werden muss als bei einem rein deutschen Vertragspartner. Umso wichtiger ist es, frühzeitig festzustellen, welche Gesellschaft auf der Rechnung steht, wohin das Geld geflossen ist, wo der angeblich zugeordnete Diamant verwahrt wird und welche Personen oder Unternehmen zusätzlich in den Vertrieb oder die Zahlungsabwicklung eingebunden waren.
Die bisher ausgewerteten Unterlagen rechtfertigen keine pauschale Aussage, STIG Rock oder die STIG Group seien allein wegen des Network-Marketings oder der hohen Rabattgutschriften betrügerisch. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, aus einer DMCC-Registrierung, einem GIA-Report, einer SIRA-Sicherheitszertifizierung oder dem Hinweis auf einen Treuhandpartner automatisch auf eine umfassende wirtschaftliche Sicherheit des Modells zu schließen.
Für eine belastbare Bewertung müssen mehrere Ebenen getrennt geprüft werden: Existiert und gehört dem Kunden der konkret bezeichnete Diamant tatsächlich? Welchen realisierbaren Marktwert hat dieser Stein? Welche monatlichen Gutschriften sind rechtlich geschuldet und wie werden sie finanziert? Ist ein Rückkauf verbindlich und zu welchem Preis? Welche Gesellschaft haftet? Welche Provisionen fließen in den mehrstufigen Vertrieb? Und entspricht die tatsächliche Kommunikation der vertraglichen Risikoverteilung?
Gerade die Aussagen aus den veröffentlichten Videos machen eine Einzelfallprüfung sinnvoll. Dort wird einerseits betont, der Kunde erwerbe nur ein Produkt und „investiere“ nicht. Andererseits werden monatliche Gutschriften, zwölfmonatige Laufzeiten, Rückverkaufsoptionen und ein umfangreicher Vergütungsplan dargestellt. Hinzu kommt, dass die eigenen Teampartnerbedingungen den Begriff „Sachwert-Investments“ verwenden. Diese Punkte sind nicht automatisch rechtswidrig, sie zeigen aber, dass eine rein begriffliche Einordnung als gewöhnlicher Diamantenkauf zu kurz greifen kann.
Wer bereits Geld in STIG Rock beziehungsweise Diamond Solution angelegt hat und Zweifel an der Zuordnung des Diamanten, den monatlichen Gutschriften, einem Rückkauf, der Auslieferung oder den Aussagen eines Vermittlers hat, sollte die Unterlagen frühzeitig prüfen lassen. Dies gilt besonders bei größeren Beträgen, bei ausbleibenden Zahlungen oder wenn sich Angaben aus der Beratung nicht mit den Vertragsbedingungen decken.
Rechtsanwalt Patrick Wilson berät und vertritt Anleger im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie bei komplexen Sachwert- und Anlagefällen. Im Rahmen einer Prüfung können insbesondere der konkrete Vertragspartner, die Zahlungsflüsse, die Eigentumslage, Rückkauf- und Auslieferungsansprüche sowie eine mögliche Haftung von Vermittlern untersucht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Anlagebetrug – Anwalt hilft sowie im Beitrag Falschberatung – Anwalt hilft.
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