Eine aktuelle Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist für frühere Anleger der Plattformen PlusOption, Eloba Invest, Trade Toro beziehungsweise TradeToro, STS Crypto, STS Royal und Schweizer Crypton von erheblicher Bedeutung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – hat am 30. Juli 2026 eine Benachrichtigung über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung veröffentlicht. Betroffene Anleger können danach Ansprüche bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg anmelden.
Die Veröffentlichung betrifft den rechtskräftig verurteilten Emrah Dede. Nach der amtlichen Bekanntmachung verwendete er gegenüber Anlegern unter anderem die Aliasnamen Daniel Lange, Dennis Lorenz, Dennis Lorent, Dennis Schulze und Martin Frankenhäuser. Gerade Personen, die vor Jahren mit einem vermeintlichen Broker oder Account Manager unter einem dieser Namen Kontakt hatten, sollten deshalb prüfen, ob ihr eigener Schadensfall zu dem Verfahren gehört und ob eine Anmeldung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung möglich ist.
Wichtig für Geschädigte: Die Bundesanzeiger-Mitteilung sieht für die Anmeldung der Ansprüche eine Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung vor. Ausgehend vom Veröffentlichungsdatum 30.07.2026 endet die Frist am Montag, 01.02.2027, weil der 30.01.2027 auf einen Samstag fällt. Betroffene sollten die Anmeldung dennoch deutlich früher veranlassen und den Fristablauf keinesfalls abwarten. Nehmen Sie daher am besten noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Patrick Wilson auf.
Nach der Veröffentlichung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 18.12.2020, Az. 3 KLs 730 Js 4810/19, gegen Emrah Dede rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB angeordnet. Der Verurteilung lag nach der amtlichen Mitteilung unter anderem gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 139 Fällen zugrunde.
Die Generalstaatsanwaltschaft beschreibt ein für internationalen Anlagebetrug typisches Modell: Mehrere kriminelle Organisationen hätten internetbasierte Tradingplattformen eingesetzt, um gutgläubige Anleger zu Einzahlungen in einen angeblichen Handel mit virtuellen Anlageinstrumenten zu bewegen. Den Anlegern sei wahrheitswidrig vorgespiegelt worden, dass über die jeweiligen Online-Plattformen tatsächlich für sie gehandelt werde.
Die amtliche Bekanntmachung ist deshalb nicht lediglich eine allgemeine Warnung vor möglicherweise unseriösen Anbietern. Sie knüpft vielmehr an ein rechtskräftiges Strafurteil und an eine angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Für Geschädigte eröffnet sich damit ein konkreter Ansatz, an der staatlichen Vermögensabschöpfung teilzunehmen und eine Auskehrung beigetriebener Vermögenswerte zu beantragen.
Für die Identifizierung möglicher Geschädigter ist besonders wichtig, dass die Bekanntmachung die verwendeten Namen, Plattformen und teilweise auch die angeblichen Funktionen des Verurteilten konkret zuordnet. Nach den Feststellungen trat Emrah Dede gegenüber seinen Kunden gerade nicht unter seinem echten Namen auf.
PlusOption
Daniel Lange
Senior Account Manager
Eloba Invest
Daniel Lange und Dennis Lorenz
Tätigkeit als Retention Agent / Kundenbetreuer im Zusammenhang mit der Plattform
Trade Toro / TradeToro
Dennis Lorent
Senior Account Manager
STS Crypto / STS Royal
Dennis Schulze
Senior Broker
Schweizer Crypton
Dennis Schulze
VIP Account Manager
Vortäuschung einer Tätigkeit für die BaFin
Martin Frankenhäuser
angebliches Auftreten als Mitarbeiter der BaFin
Wer deshalb heute nach Begriffen wie „PlusOption Daniel Lange“, „Eloba Invest Dennis Lorenz“, „TradeToro Dennis Lorent“, „STS Crypto Dennis Schulze“, „STS Royal Dennis Schulze“, „Schweizer Crypton Dennis Schulze“ oder „Martin Frankenhäuser BaFin“ sucht, sollte die aktuelle Bundesanzeiger-Veröffentlichung kennen. Die dort genannten Aliasnamen sind nach der amtlichen Mitteilung dem verurteilten Emrah Dede zuzuordnen.
Besonders auffällig ist der in der Bekanntmachung geschilderte Fall eines weiteren Geschädigten, bei dem sich der Verurteilte Ende Mai 2019 als „Martin Frankenhäuser von der BaFin“ ausgegeben haben soll. Der Geschädigte wurde nach den richterlichen Feststellungen dazu gebracht, ein E-Wallet einzurichten und Kryptowährungen zu erwerben. Insgesamt erfolgten Einzahlungen in Höhe von 94.700 Euro; später wurden 10,1782 Bitcoin auf ein fremdes Wallet übertragen. Der Fall zeigt, dass neben vermeintlichen Brokern auch die Vortäuschung einer Behördenidentität eingesetzt wurde.
Die strafrechtlichen Feststellungen stehen nicht isoliert. Bereits Jahre vor der aktuellen Entschädigungsmitteilung gab es zu einzelnen der genannten Plattformen aufsichtsrechtliche Warnungen und Maßnahmen.
So veröffentlichte die britische Financial Conduct Authority am 12.03.2018 eine Warnung vor PlusOption. Die FCA führte aus, dass PlusOption möglicherweise Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Autorisierung anbiete und Kunden im Vereinigten Königreich anspreche. Für Anleger, die nach „PlusOption Betrug“, „PlusOption Erfahrungen“ oder „PlusOption Geld zurück“ suchen, ist die Kombination aus damaliger Aufsichtswarnung und der nun veröffentlichten strafrechtlichen Zuordnung besonders relevant.
Auch TradeToro war Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA veröffentlichte am 03.04.2019 eine offizielle Warnung zu TradeToro / Ivory Group Limited und stellte klar, dass der Anbieter nicht berechtigt war, bestimmte konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Im BaFin-Journal September 2019 wird außerdem dokumentiert, dass die BaFin gegenüber der Ivory Group Limited die sofortige Einstellung unerlaubt erbrachten grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet hatte.
Zu STS Crypto findet sich ebenfalls ein aufsichtsrechtlicher Anknüpfungspunkt: Die BaFin berichtete im Zusammenhang mit einer Untersagungsverfügung gegen einen Zahlungsdienstleister, dass Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform stscrypto.com Gelder auf ein Geschäftskonto einzahlten, die anschließend weitergeleitet wurden. Solche Zahlungsstrukturen sind für die Aufarbeitung von Online-Trading-Fällen von besonderer Bedeutung, weil sich aus Konten, Zahlungsdienstleistern und Wallet-Adressen weitere Ermittlungs- und Haftungsansätze ergeben können.
Für Eloba Invest und Schweizer Crypton ist für die aktuelle Anspruchsanmeldung bereits die Bundesanzeiger-Mitteilung selbst von zentraler Bedeutung: Beide Plattformen werden dort ausdrücklich in den Sachverhalt des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einbezogen. Geschädigte sollten daher nicht davon ausgehen, dass ein Fall mangels heute noch erreichbarer Website oder mangels leicht auffindbarer älterer Warnmeldung erledigt ist.
Der praktisch wichtigste Punkt der Veröffentlichung ist die Anmeldefrist. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg weist ausdrücklich darauf hin, dass Anspruchsinhaber ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung unter dem Aktenzeichen 730 VRs 4810/19 anmelden können. Bei der Anmeldung muss insbesondere die Höhe des Anspruchs bezeichnet werden. Innerhalb der Frist ist die Anmeldung nach der Mitteilung formlos und kostenfrei möglich.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 459k StPO. Danach hat der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses grundsätzlich binnen sechs Monaten anzumelden und die Anspruchshöhe anzugeben. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist gesetzlich vorgesehen, wenn eine individuelle Mitteilung an sämtliche Anspruchsinhaber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder Anspruchsinhaber beziehungsweise deren Aufenthaltsorte nicht vollständig bekannt sind.
Fristberechnung:
Veröffentlichung: 30.07.2026
Sechs Monate später: 30.01.2027
Der 30.01.2027 ist ein Samstag. Nach § 43 Abs. 2 StPO endet die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also nach der hier zugrunde gelegten Berechnung am Montag, 01.02.2027.
Aus anwaltlicher Sicht sollte diese Frist nicht ausgeschöpft werden. Vor der Anmeldung ist zu prüfen, ob der konkrete Schaden mit dem aus der Straftat Erlangten korrespondiert, welcher Betrag anzumelden ist und welche Unterlagen den Anspruch belegen. Wer damals Zahlungen an PlusOption, Eloba Invest, TradeToro, STS Crypto, STS Royal oder Schweizer Crypton geleistet hat, sollte deshalb Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Screenshots, Wallet-Adressen und sonstige Zahlungsnachweise zusammentragen.
Nach der Bundesanzeiger-Mitteilung können nur solche Ansprüche im Auskehrungsverfahren berücksichtigt werden, die mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren – die sogenannte „Kehrseite des Erlangten“. Nicht darunter fallen beispielsweise Schmerzensgeld, Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung. Ergibt sich Anspruchsberechtigung und Anspruchshöhe nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsentscheidung und den zugrunde liegenden Feststellungen, kann eine zusätzliche Glaubhaftmachung erforderlich werden.
Die Frist sollte unbedingt ernst genommen werden. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass auch nach Ablauf der sechs Monate noch eine Entschädigung möglich sein kann. Dann genügt die einfache fristgerechte Anspruchsanmeldung jedoch nicht mehr. Nach § 459k Abs. 5 StPO muss grundsätzlich ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt.
Die amtliche Mitteilung erläutert außerdem, dass eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft frühestens nach sechs Monaten erfolgen kann und nur dann unmittelbar möglich ist, wenn sämtliche anmeldenden Anspruchsinhaber vollständig entschädigt werden können. Reicht der beigetriebene Wertersatz nicht für eine vollständige Befriedigung aus, kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen erforderlich werden.
Kann ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt oder nicht eröffnet werden, weist die Generalstaatsanwaltschaft auf eine weitere Besonderheit hin: Eine Auskehrung des beigetriebenen Wertersatzbetrages kann dann an diejenigen erfolgen, die innerhalb von zwei Jahren einen vollstreckbaren Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 ZPO vorlegen. Bei mehreren Titelinhabern kann die zeitliche Reihenfolge des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft entscheidend werden. Damit kann weiteres Zuwarten die tatsächlichen Realisierungschancen verschlechtern.
Besonders deutlich ist schließlich der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft: Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Für Geschädigte besteht daher ein erhebliches praktisches Interesse daran, die eigene Anspruchsberechtigung jetzt prüfen zu lassen und erforderliche Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Geschädigte, die mit PlusOption, Eloba Invest, TradeToro, STS Crypto, STS Royal oder Schweizer Crypton Geld verloren haben, sollten zunächst prüfen lassen, ob ihr konkreter Sachverhalt von den Feststellungen des Strafverfahrens erfasst wird. Gleiches gilt für Betroffene, die Kontakt mit einer Person hatten, die sich Daniel Lange, Dennis Lorenz, Dennis Lorent, Dennis Schulze oder Martin Frankenhäuser nannte.
Rechtsanwalt Patrick Wilson vertritt Geschädigte von Anlagebetrug und betrügerischen Online-Trading-Plattformen. Im Zusammenhang mit der aktuellen Bundesanzeiger-Veröffentlichung kann insbesondere geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch anzumelden ist, welche Nachweise erforderlich sind und ob neben dem strafrechtlichen Auskehrungsverfahren weitere zivilrechtliche oder vollstreckungsrechtliche Schritte sinnvoll sind.
Gerade bei älteren Anlagebetrugsfällen sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass keine Rückgewinnungsmöglichkeit mehr besteht. Die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren kann noch Jahre nach der eigentlichen Tat eine konkrete Entschädigungschance eröffnen. Voraussetzung ist jedoch, dass Geschädigte von der Veröffentlichung erfahren und ihre Rechte rechtzeitig geltend machen.
Wenn Sie bei PlusOption, Eloba Invest, Trade Toro / TradeToro, STS Crypto, STS Royal oder Schweizer Crypton investiert haben oder einen der Namen Emrah Dede, Daniel Lange, Dennis Lorenz, Dennis Lorent, Dennis Schulze oder Martin Frankenhäuser aus Ihrer damaligen Kommunikation wiedererkennen, sollten Sie Ihre Unterlagen zeitnah prüfen lassen. Entscheidend ist insbesondere, dass eine mögliche Anspruchsanmeldung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg nicht an der laufenden Frist scheitert.
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg: 730 VRs 4810/19
Urteil: Landgericht Coburg, 18.12.2020, Az. 3 KLs 730 Js 4810/19
Bundesanzeiger-Veröffentlichung: 30.07.2026
Anmeldefrist: sechs Monate nach Veröffentlichung; nach der hier vorgenommenen Fristberechnung bis einschließlich 01.02.2027.
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern, Bundesanzeiger-Veröffentlichung vom 30.07.2026, Az. 730 VRs 4810/19.
Financial Conduct Authority: Warnung zu PlusOption vom 12.03.2018.
FMA Österreich: Warnung zu TradeToro / Ivory Group Limited vom 03.04.2019.
§ 459k StPO – Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses.
§ 111l StPO – Mitteilungen und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Stand: 05.09.2026.