Für Inhaber der PANDION-Unternehmensanleihe hat sich die Lage innerhalb weniger Tage grundlegend verändert. Nachdem die PANDION AG am 3. August 2026 mitgeteilt hatte, die am 5. August fällige Zinszahlung auf die Unternehmensanleihe 2021/2028 (ISIN DE000A289YC5, WKN A289YC) vorerst nicht fristgerecht leisten zu können, stellte die Gesellschaft am 10. August 2026 beim Insolvenzgericht in Köln einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Für Anleihegläubiger geht es damit nicht mehr nur um eine verspätete Zinszahlung. Sie müssen nun prüfen, wie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren gesichert und welche zusätzlichen Ansprüche außerhalb der bloßen Insolvenzforderung gegebenenfalls verfolgt werden können.
Nach der Ad-hoc-Mitteilung der PANDION AG wurde am 10. August 2026 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PANDION AG beantragt und zugleich die Eigenverwaltung beantragt. Entsprechende Anträge wurden nach Unternehmensangaben auch für die PANDION Real Estate GmbH, die PANDION Vertriebsgesellschaft mbH, die PANDION Design GmbH, die PANDION Projektmanagement GmbH und die PANDION Engineering GmbH gestellt. Als Hintergrund nennt PANDION die angespannte Liquiditätssituation und den Wegfall eines wesentlichen Finanzierungsbausteins.
Die ergänzende Unternehmensmitteilung vom 10. August 2026 erklärt, der Geschäftsbetrieb der betroffenen Gesellschaften solle fortgeführt werden. Die einzelnen Projektgesellschaften seien nach Angaben von PANDION nicht von den Insolvenzanträgen betroffen. Für Anleihegläubiger ist diese Abgrenzung wichtig: Schuldnerin der Unternehmensanleihe ist die PANDION AG. Die wirtschaftliche Werthaltigkeit einzelner Projekte ist daher nicht automatisch mit einer unmittelbaren Sicherheit des einzelnen Anleihegläubigers gleichzusetzen.
Rechtlich muss zudem sauber zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung unterschieden werden. Der Antrag vom 10. August 2026 bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet oder die Eigenverwaltung endgültig angeordnet ist. Das Insolvenzgericht prüft zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen. Für Fristen zur Forderungsanmeldung und die endgültige Verfahrensorganisation ist der spätere gerichtliche Eröffnungsbeschluss maßgeblich.
Die unmittelbare Vorgeschichte des Insolvenzantrags ist für die Anspruchsprüfung bedeutsam. Bereits am 3. August 2026 teilte PANDION mit, die am 5. August 2026 fällige Zinszahlung nicht fristgerecht bedienen zu können. Als Ursache wurde eine unerwartet entstandene Liquiditätslücke genannt, nachdem ein Finanzierungspartner einen zuvor erwarteten Finanzierungsbaustein zurückgezogen habe. Nur eine Woche später folgte der Insolvenzantrag.
Für Anleger ist deshalb zunächst festzustellen, welche Ansprüche am maßgeblichen insolvenzrechtlichen Stichtag bestehen. Dazu gehören insbesondere der Nennbetrag der gehaltenen Schuldverschreibungen, bereits fällige und nicht gezahlte Zinsen sowie gegebenenfalls weitere nach den Anleihebedingungen zu berücksichtigende Forderungsbestandteile. Entscheidend ist nicht der zuletzt im Depot angezeigte Börsenkurs, sondern die rechtliche Forderungsposition aus den Schuldverschreibungen.
Bei einer angeordneten Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich im Amt; anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. § 270f InsO bestimmt ausdrücklich, dass Insolvenzforderungen im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren beim Sachwalter anzumelden sind. Die Eigenverwaltung ist damit keine Insolvenz „light“ und beseitigt die Rechte der Gläubiger nicht. Sie verändert vor allem die Organisation des Verfahrens und soll eine Sanierung unter stärkerer Verantwortung der bisherigen Unternehmensleitung ermöglichen.
Für die Anleihegläubiger kann ein Insolvenzplan besonders relevant werden. Ein solcher Plan kann beispielsweise Quoten, Stundungen, Änderungen der Fälligkeiten oder andere Sanierungsbeiträge vorsehen. Ob ein konkreter Plan für Anleihegläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich erst beurteilen, wenn Vergleichsrechnungen, Vermögenswerte, Finanzierungszusagen und die Behandlung verschiedener Gläubigergruppen bekannt sind. Anleger sollten daher nicht allein auf die abstrakte Aussicht einer Fortführung vertrauen, sondern die wirtschaftlichen Planannahmen prüfen.
Bei Unternehmensanleihen ist neben der Insolvenzordnung das Schuldverschreibungsgesetz zu beachten. Nach § 19 SchVG können die Anleihegläubiger für das Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Wird ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger bestellt, ist er nach § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Das hat praktische Konsequenzen: Es kann gerade nicht sinnvoll sein, ungeprüft parallel individuelle Forderungsanmeldungen einzureichen, wenn ein gemeinsamer Vertreter wirksam bestellt worden ist und die Forderungen der Anleihegläubiger für die Anleihe kollektiv anmeldet. Umgekehrt sollte ein Anleger kontrollieren, ob seine konkrete Stückzahl und Forderung korrekt erfasst wurde und ob neben den kollektiv vertretenen Anleiheansprüchen eigenständige Individualansprüche bestehen.
Die SdK hat am 10. August 2026 zur Interessenbündelung von PANDION-Anleihegläubigern aufgerufen. Das ist zunächst eine Initiative einer Anlegervereinigung und keine gerichtliche Entscheidung über die Vertretung. Für Anleger ist daher maßgeblich, welche Beschlüsse eine spätere Gläubigerversammlung tatsächlich fasst.
Bereits vor dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss lässt sich die eigene Position so dokumentieren, dass auf eine spätere Fristsetzung schnell reagiert werden kann. Besonders sinnvoll ist eine vollständige Zusammenstellung der Anleiheunterlagen.
Depotnachweis sichern: Anzahl beziehungsweise Nennbetrag der PANDION-Anleihe, Kaufdatum, Kaufkurs und depotführende Bank dokumentieren.
Zinsansprüche dokumentieren: Abrechnungen und Mitteilungen zur am 5. August 2026 fälligen, zunächst nicht geleisteten Zinszahlung sichern.
Gerichtliche Bekanntmachungen verfolgen: Erst der Eröffnungsbeschluss legt die maßgeblichen insolvenzrechtlichen Termine und Fristen fest.
Gemeinsamen Vertreter prüfen: Vor einer eigenen Forderungsanmeldung klären, ob und mit welchem Umfang ein gemeinsamer Vertreter nach dem SchVG bestellt wurde.
Anlegerkommunikation sichern: Ad-hoc-Mitteilungen, Webcasts, Bankinformationen und sonstige Informationen, die für einen Erwerb oder ein späteres Halten der Anleihe relevant waren, archivieren.
Die Forderung aus der Anleihe selbst ist von möglichen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Ein Insolvenzantrag beweist weder eine fehlerhafte Kapitalmarktinformation noch eine fehlerhafte Anlageberatung. Zusätzliche Ansprüche können aber in Betracht kommen, wenn ein Anleger die Schuldverschreibung aufgrund konkret unzutreffender oder unvollständiger Informationen erworben oder gehalten hat und die jeweiligen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zu untersuchen sind je nach Erwerbsweg insbesondere Prospektunterlagen, Ad-hoc-Mitteilungen, Finanzberichte, Anlageberatung und Vertriebsinformationen. Bei einer Beratung durch Bank oder Finanzberater kann beispielsweise relevant sein, wie Bonitäts-, Laufzeit-, Liquiditäts- und Totalverlustrisiken erläutert wurden und ob die Empfehlung zu den Anlagezielen des Kunden passte. Bei kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen kommt es zusätzlich auf den Zeitpunkt der Information, ihren Inhalt, die Kausalität für die Anlageentscheidung und die einschlägigen Verjährungsfristen an.
Der starke Kursverfall einer Anleihe nach einem Insolvenzantrag führt häufig zu der Frage, ob ein sofortiger Verkauf sinnvoll ist. Dies ist primär eine wirtschaftliche Anlageentscheidung und kann nicht pauschal beantwortet werden. Rechtlich sollte jedenfalls bedacht werden, dass ein Verkauf der Schuldverschreibung die spätere Stellung als Anleihegläubiger verändern kann. Umgekehrt kann das Halten einer notleidenden Anleihe mit erheblichen weiteren Unsicherheiten verbunden sein. Vor einer Entscheidung sollten Anleger den aktuellen Verfahrensstand, die Anleihebedingungen und ihre persönliche Risikosituation berücksichtigen.
Besondere Vorsicht ist bei Umtausch-, Stundungs-, Rangrücktritts-, Verzichts- oder Sanierungsvereinbarungen geboten. Solche Erklärungen können bestehende Rechte verändern. Sie sollten deshalb nicht allein deshalb unterzeichnet werden, weil eine kurzfristige Sanierung in Aussicht gestellt wird.
Rechtsanwalt Patrick Wilson kann für Inhaber der PANDION-Anleihe zunächst die konkrete Forderungsposition und den Erwerbsweg prüfen. Im Vordergrund stehen die Kontrolle des Insolvenzverfahrens, die Behandlung der Anleihe nach dem Schuldverschreibungsgesetz und die Frage, ob über die Insolvenzforderung hinaus eigenständige Ansprüche bestehen.
Je nach Verfahrensstand kann die anwaltliche Tätigkeit die Prüfung der Forderungsanmeldung, die Kommunikation mit Sachwalter oder gemeinsamem Vertreter, die Bewertung eines Insolvenzplans, die Teilnahme an Gläubigerentscheidungen und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche umfassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Realisierbarkeit eines Anspruchs von der vorhandenen Insolvenzmasse beziehungsweise von der Solvenz eines zusätzlichen Anspruchsgegners abhängt.