Die von der Planquadr.at Klosterpark Holding GmbH begebene „6,75% Palais St. Josef Salzburg Anleihe 2023 bis 2026“ (ISIN AT0000A35FD4, WKN A3LMD8) nähert sich ihrem vertraglichen Laufzeitende. Nach den weiterhin veröffentlichten Produktinformationen von IFA Invest läuft die Anleihe bis zum 31. August 2026; als Fälligkeitstag für die Rückzahlung zu 100 % ist der 1. September 2026 angegeben. Das ursprünglich platzierte Volumen lag nach Angaben des Vertriebs bei 10 Mio. Euro. Die Mindestzeichnung betrug 10.000 Euro.
Aktuell ist auf derselben Produktseite neben Prospekt und Anleihebedingungen auch ein „Umlaufbeschlussformular“ abrufbar. In einem Anlegerforum wird berichtet, dass damit eine Verlängerung der Rückzahlung bis 2028 und eine zusätzliche Verlängerungsmöglichkeit bis 2029 erreicht werden solle. Diese konkrete inhaltliche Darstellung des Umlaufbeschlusses ist bislang keine behördliche oder gerichtliche Feststellung; sie ist daher als nicht verifizierter Bericht zu behandeln. Für Anleger ist aber bereits die Tatsache, dass kurz vor Fälligkeit ein Umlaufbeschlussformular bereitgestellt wird, Anlass für eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe einer Erklärung.
Der von der österreichischen FMA gebilligte Wertpapierprospekt sah eine dreijährige Unternehmensanleihe mit 6,75 % Verzinsung vor. Emittentin war die Planquadr.at Klosterpark Holding GmbH mit Sitz in Salzburg. Die Emission sollte zunächst 10 Mio. Euro umfassen und konnte auf bis zu 15 Mio. Euro aufgestockt werden. Die Teilschuldverschreibungen haben einen Nennbetrag von jeweils 1.000 Euro.
Nach den veröffentlichten Anleihebedingungen wurden Sicherheiten- und Treuhandstrukturen vorgesehen. Die Vertriebsunterlagen warben insbesondere mit der Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an der Projektgesellschaft und einer Rückkaufverpflichtung während der Laufzeit zu 85 % des Nennbetrags. Zugleich enthielten Prospekt und Werbung ausdrückliche Hinweise darauf, dass auch bei bestellten Sicherheiten ein teilweiser oder vollständiger Kapitalverlust möglich ist.
Der Emissionserlös sollte nach den veröffentlichten Produktinformationen unter anderem der Refinanzierung bestehender projektbezogener Verbindlichkeiten sowie der Finanzierung bzw. Refinanzierung des Projekts Klosterpark dienen. Wirtschaftlich hängt die Rückzahlungsfähigkeit der Holding damit wesentlich von den Zahlungsströmen und der Werthaltigkeit des Immobilienprojekts und der Projektgesellschaft ab.
Für Anleger ist entscheidend, eine mögliche Laufzeitverlängerung nicht wie eine bloße organisatorische Formalität zu behandeln. Eine Zustimmung kann die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verschieben und damit die Rechtsposition des Anleihegläubigers erheblich verändern. Vor einer Erklärung sollte deshalb der vollständige Beschlusstext einschließlich aller Nebenabreden, Vollmachten, Zustimmungsklauseln und Regelungen für ein mögliches Restrukturierungsverfahren geprüft werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jede Erklärung, die nicht nur für den aktuellen Umlaufbeschluss gelten soll, sondern zugleich eine Zustimmung zu späteren Restrukturierungsmaßnahmen, eine Vollmacht oder eine Bindung gegenüber einem künftig bestellten Kurator enthält. Ob und in welchem Umfang solche Regelungen wirksam sind, richtet sich nach den konkreten Anleihebedingungen, dem anwendbaren österreichischen Recht und den Umständen der individuellen Erklärung.
Anleger sollten insbesondere dokumentieren, wann und mit welchem Inhalt sie über die geplante Änderung informiert wurden. E-Mails, Anschreiben, Formulare, Präsentationen und telefonische Aussagen können später relevant werden, wenn streitig wird, welche Informationen vor einer Zustimmung erteilt wurden.
Bleibt die Rückzahlung am Fälligkeitstag aus und kommt keine wirksame Laufzeitänderung zustande, ist zunächst der unmittelbare Zahlungsanspruch aus der Schuldverschreibung zu prüfen. Bei einer wirksamen Verlängerung verschiebt sich dagegen regelmäßig die Fälligkeit. Deshalb kann die Entscheidung über einen Umlaufbeschluss für die spätere Durchsetzbarkeit des Anspruchs zentral sein.
Daneben können je nach Erwerbssituation eigenständige Schadensersatzansprüche zu prüfen sein. Für Anleger aus Deutschland ist besonders relevant, wie die Anleihe vermittelt oder beraten wurde. Nach den damaligen Vertriebsinformationen war die IFA Invest GmbH bei Anlagevermittlung als vertraglich gebundener Vermittler für Rechnung und unter Haftung der DonauCapital Wertpapier GmbH tätig. Ob daraus im konkreten Fall Ansprüche folgen, hängt davon ab, ob überhaupt eine Beratung oder Vermittlung stattfand und ob dabei Pflichten verletzt wurden.
Bei einer Anlageberatung kann beispielsweise zu prüfen sein, ob das Produkt zum Anlageziel und zur Risikobereitschaft des Kunden passte und ob über Emittenten-, Projekt-, Liquiditäts-, Veräußerungs- und Totalverlustrisiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Ein späteres wirtschaftliches Problem der Emittentin beweist für sich genommen keine Falschberatung. Umgekehrt beseitigt ein Risikohinweis im Prospekt nicht automatisch eine fehlerhafte individuelle Beratung.
Weiter kann eine prospektrechtliche Prüfung sinnvoll sein. Maßgeblich wäre dann, ob der bei Erwerb geltende Prospekt ein zutreffendes Gesamtbild der für die Anlageentscheidung wesentlichen Verhältnisse vermittelte. Auch hier gilt: Die aktuelle Diskussion um die Rückzahlung begründet allein noch keinen Prospektfehler.
Die Mindestzeichnung der Anleihe betrug 10.000 Euro; viele Anleger können mehrere Stücke oder einen deutlich höheren Nominalbetrag erworben haben. Sobald neben dem Nominalbetrag Zinsen oder Schadensersatzpositionen betroffen sind oder mehr als die Mindestzeichnung investiert wurde, liegt ein Streitwert oberhalb von 10.000 Euro nahe.
Die Anleihe wurde auch gegenüber deutschen Anlegern vertrieben. In den damaligen Veröffentlichungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass IFA Invest bei Anlagevermittlung als vertraglich gebundener Vermittler nach deutschem WpIG für die DonauCapital Wertpapier GmbH tätig werde. Die Anleihebedingungen enthalten zudem für Verbraucher eine Gerichtsstandsregelung, nach der für Klagen eines Verbrauchers gegen die Emittentin neben dem Sitz der Emittentin auch das gesetzlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers in Betracht kommen kann. Die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Depotabrechnung und Zeichnungserklärung einschließlich Nachweis über den investierten Nominalbetrag.
Prospekt, Nachträge, Anlegerinformationen und die bei Zeichnung verwendeten Werbeunterlagen.
Beratungs- oder Vermittlungsprotokolle sowie E-Mails und sonstige Kommunikation mit dem Vermittler.
Alle aktuellen Schreiben zum Umlaufbeschluss einschließlich Formular, Begleitschreiben und etwaiger Vollmachten.
Nachweise über erhaltene Zinszahlungen und etwaige Mitteilungen zu Verzögerungen oder Änderungen.
Telefonnotizen zu Aussagen über Rückzahlung, Sicherheiten, Projektfortschritt oder eine mögliche Restrukturierung.
Wer einer Änderung noch nicht zugestimmt hat, sollte insbesondere prüfen lassen, welche unmittelbaren und mittelbaren Rechtsfolgen die konkrete Erklärung auslöst. Wer bereits zugestimmt hat, sollte die abgegebene Erklärung und sämtliche Begleitunterlagen sichern, damit Reichweite und Wirksamkeit später nachvollzogen werden können.
Rechtsanwalt Patrick Wilson kann für betroffene Anleger zunächst die Anleihebedingungen, den Umlaufbeschluss und die individuelle Erwerbssituation auswerten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann der Rückzahlungsanspruch fällig ist, welche Auswirkungen eine bereits erteilte oder beabsichtigte Zustimmung hat und ob neben dem Anspruch gegen die Emittentin weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Bei einer drohenden Restrukturierung ist außerdem zu prüfen, ob Fristen für Abstimmungen, Widersprüche, Forderungsanmeldungen oder gerichtliche Schritte laufen. Kommt es zu einem Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren in Österreich, muss die Strategie mit den dortigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten abgestimmt werden. Eine bloße Strafanzeige würde zivilrechtliche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche nicht ersetzen.
Für Anleger, die zugleich andere problematische Immobilienanleihen halten, kann auch der Beitrag PANDION AG Insolvenz 2026: Anleihe 2021/2028 – was Anleger jetzt tun sollten von Interesse sein. Dort werden typische Fragen zur Forderungssicherung und zu zusätzlichen Anspruchswegen bei einer Unternehmensanleihe in der Krise erläutert.