Der europäische Kryptomarkt ist 2026 in eine neue aufsichtsrechtliche Phase eingetreten. Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) gilt zwar bereits seit Ende 2024 in wesentlichen Teilen, doch Übergangsregelungen erlaubten manchen bereits tätigen Anbietern vorübergehend die Fortsetzung ihres Geschäfts. Diese Übergangsphase ist inzwischen weitgehend beendet. Für Anleger, die Kryptowährungen bei einer Börse, einem Broker oder Wallet-Dienstleister halten, ist daher die Frage nach der konkreten MiCA-Zulassung des Vertragspartners deutlich wichtiger geworden.
Die ESMA hat am 23. Juni 2026 klargestellt, dass die letzten europäischen Übergangsfristen zum 1. Juli 2026 enden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bis dahin keine erforderliche MiCA-Zulassung besitzen, sollen ihre Tätigkeit gegenüber EU-Kunden geordnet einstellen. Nach der ESMA sollen unauthorisierte Anbieter insbesondere keine neuen EU-Kunden mehr aufnehmen, keine neuen Kundenkonten eröffnen und ihre Marketing- und Vertriebsaktivitäten einstellen.
Für Bestandskunden ist besonders wichtig, dass ein geordneter Rückzug nicht bedeuten soll, Vermögenswerte einfach einzufrieren. Die ESMA erwartet vielmehr eine klare Kommunikation und Maßnahmen, die den Verkauf, Transfer oder die Übertragung der Kryptowerte auf einen zugelassenen Anbieter oder eine selbstverwahrte Wallet ermöglichen.
Für Deutschland ist zusätzlich § 50 KMAG zu beachten. Danach erloschen fortgeltende Alt-Erlaubnisse für betroffene Kryptowerte-Dienstleistungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025, sofern nicht zuvor eine MiCA-Zulassung oder eine andere gesetzlich vorgesehene Berechtigung griff.
Damit ist eine häufig zu beobachtende Werbeaussage problematisch, ein Anbieter dürfe allein aufgrund einer früheren nationalen Registrierung oder einer Lizenz außerhalb der EU weiterhin uneingeschränkt deutsche Kunden bedienen. Entscheidend ist die konkrete rechtliche Einheit und die konkrete Dienstleistung. Eine Unternehmensregistrierung, eine Gewerbeanmeldung oder eine Lizenz in einem Drittstaat ersetzt eine MiCA-Zulassung für EU-Dienstleistungen nicht.
Art. 59 MiCA enthält den Grundsatz, dass Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union nur von entsprechend zugelassenen Kryptowerte-Dienstleistern oder von bestimmten bereits regulierten Finanzunternehmen im gesetzlich vorgesehenen Umfang erbracht werden dürfen. Erfasst werden je nach Geschäftsmodell unter anderem Kryptoverwahrung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, Ausführung und Annahme von Aufträgen, Beratung, Portfolioverwaltung und Transferdienstleistungen.
Nicht jedes digitale Produkt fällt allerdings unter MiCA. Sind Token beispielsweise rechtlich Finanzinstrumente, können stattdessen das Wertpapierhandels- beziehungsweise Wertpapierinstitutsrecht und andere Regelwerke einschlägig sein. Auch die Frage, ob ein vollständig dezentraler Dienst ohne identifizierbaren Intermediär unter MiCA fällt, kann eine gesonderte Prüfung erfordern. Anleger sollten daher nicht allein anhand des Begriffs „Krypto“ auf die anwendbare Erlaubnisnorm schließen.
Die ESMA veröffentlicht einen zentralen MiCA-Registerbereich für zugelassene Kryptowerte-Dienstleister und weitere MiCA-Daten. Die Prüfung sollte nicht beim Markennamen enden. Entscheidend ist, ob genau die Gesellschaft, die im Vertrag, im Impressum und auf Ein- oder Auszahlungsbelegen erscheint, zugelassen ist.
Rechtsträger prüfen: Exakter Firmenname, Sitz und Handelsregisterdaten müssen mit dem Registereintrag übereinstimmen.
Domain prüfen: Eine bekannte Marke kann über mehrere Gesellschaften und Domains tätig sein; die Zulassung einer Gruppengesellschaft schützt nicht automatisch Kunden einer anderen Gesellschaft.
Dienstleistungsumfang prüfen: Nicht jede Zulassung erlaubt jede denkbare Kryptowerte-Dienstleistung.
Drittstaatengesellschaft prüfen: Eine Gesellschaft außerhalb der EU darf sich gegenüber EU-Kunden nicht ohne Weiteres auf eine ausländische Lizenz berufen.
Vertragsunterlagen sichern: Maßgeblich ist, welche Gesellschaft tatsächlich Verwahrung, Handel oder Transfer schuldet.
Besonders bei großen internationalen Plattformen ist diese Unterscheidung relevant. Eine Marke kann gleichzeitig eine MiCA-zugelassene EU-Gesellschaft und nicht zugelassene Drittstaatengesellschaften verwenden. Für den Kundenschutz kommt es darauf an, mit welcher juristischen Person der deutsche Anleger tatsächlich kontrahiert.
MiCA enthält für zugelassene Kryptowerte-Dienstleister nicht nur eine formale Erlaubnispflicht, sondern konkrete Verhaltens- und Organisationspflichten. Für die Verwahrung von Kryptowerten ist Art. 75 MiCA besonders relevant. Ein Verwahrer muss unter anderem eine Verwahrungsvereinbarung mit dem Kunden schließen, Positionen dokumentieren, eine Verwahrungspolitik vorhalten und den Kunden regelmäßig Positionsübersichten zur Verfügung stellen.
Besonders wichtig ist die Pflicht zur Trennung von Kundenbeständen und eigenen Beständen. Nach Art. 75 MiCA sind für Kunden verwahrte Kryptowerte rechtlich und operativ vom Vermögen des Dienstleisters zu trennen. Die Vorschrift zielt gerade darauf, dass Gläubiger des Kryptodienstleisters im Fall seiner Insolvenz nicht ohne Weiteres auf ordnungsgemäß verwahrte Kundenkryptowerte zugreifen können.
Für Geschädigte besonders interessant ist Art. 75 Abs. 8 MiCA. Danach haftet ein zugelassener Kryptowerte-Dienstleister, der Kryptowerte für Kunden verwahrt, für den Verlust von Kryptowerten oder Zugangsmitteln, wenn der Verlust auf ein ihm zurechenbares Ereignis zurückzuführen ist. Die Haftung ist nach der Verordnung auf den Marktwert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts begrenzt.
Die Norm ist keine allgemeine Kursverlustversicherung. Fällt der Bitcoin-Kurs oder verliert der Anleger durch eine eigene Fehlentscheidung Geld, entsteht daraus kein Verwahreranspruch. Relevant sind vielmehr technische oder organisatorische Verlustereignisse im Verantwortungsbereich des Dienstleisters – beispielsweise je nach Sachverhalt unzureichend gesicherte Schlüssel, interne Fehlbuchungen oder sonstige zurechenbare Verwahrungsereignisse. Ereignisse, die unabhängig vom Betrieb des Dienstleisters sind und von ihm nicht kontrolliert werden, können anders zu beurteilen sein.
Eine fehlende MiCA-Zulassung ist ein erhebliches aufsichtsrechtliches Warnsignal, führt aber nicht automatisch dazu, dass jeder Vertrag nichtig ist und jeder Kunde sein gesamtes eingesetztes Kapital zurückverlangen kann. Die zivilrechtlichen Folgen müssen für den konkreten Vertrag und die konkret verletzte Norm geprüft werden.
Mögliche Anspruchsrichtungen können vertragliche Rückgabe- und Auszahlungsansprüche, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung oder deliktische Ansprüche sein. Bei § 823 Abs. 2 BGB ist insbesondere zu prüfen, ob die jeweilige verletzte aufsichtsrechtliche Norm nach Zweck und Ausgestaltung ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers ist. Diese Frage darf nicht allein aus dem Vorliegen einer Aufsichtsverletzung abgeleitet werden.
Umgekehrt kann die fehlende Zulassung für die Tatsachenwürdigung relevant sein, wenn der Anbieter ausdrücklich mit einer angeblichen EU-Regulierung geworben oder den Anleger über seinen Status getäuscht hat. Dann können zusätzlich Anfechtungs- oder deliktische Gesichtspunkte in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen nachweisbar sind.
Bei einem konkret eingefrorenen Konto oder einer verweigerten Auszahlung sollte die rechtliche Prüfung nicht mit der Lizenzfrage enden. Zunächst ist zu rekonstruieren, ob der Dienstleister Kryptowerte tatsächlich verwahrt, ob die Transaktion on-chain bereits ausgeführt wurde und welche Gesellschaft die Auszahlung schuldet.
vollständige Konto- und Wallet-Screenshots mit Datum sichern;
Einzahlungs- und Auszahlungs-Wallets sowie sämtliche Transaktions-Hashes dokumentieren;
KYC- und Kontoeröffnungsunterlagen sichern;
Vertragspartner, AGB-Version und Impressumsangaben zum Zeitpunkt der Einzahlung dokumentieren;
sämtliche Ablehnungsgründe, Compliance-Anfragen und Supportnachrichten sichern;
prüfen, ob weitere Gebühren, Steuern oder angebliche Freischaltzahlungen verlangt werden;
bei einer zugelassenen Plattform den MiCA-Registereintrag und den genauen Umfang der Zulassung archivieren.
Auch Anbieter außerhalb der EU können sich nicht beliebig auf den Standpunkt stellen, der deutsche Kunde habe die Geschäftsbeziehung selbst initiiert. MiCA kennt zwar eine eng begrenzte Ausnahme für Dienstleistungen, die auf der ausschließlichen Eigeninitiative des Kunden beruhen. Aktive Werbung, gezielte Ansprache oder sonstige Solicitation gegenüber EU-Kunden kann dieser Ausnahme entgegenstehen.
Für Anleger ist deshalb zu sichern, wie der Erstkontakt zustande kam: deutschsprachige Werbung, Influencer-Marketing, Telegram- oder WhatsApp-Gruppen, Affiliate-Links, Suchmaschinenanzeigen und persönliche Telefonate können für die aufsichtsrechtliche Einordnung Bedeutung haben.
Rechtsanwalt Patrick Wilson kann bei verweigerten Auszahlungen, Verlust von Kryptowerten oder unklarer Regulierung zunächst den Vertragspartner und Zulassungsstatus prüfen. Anschließend lassen sich Zahlungs- und Walletströme auswerten und die vertraglichen, aufsichtsrechtlichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen voneinander trennen.
Bei Kryptotransaktionen ist Geschwindigkeit häufig wichtig. Blockchain-Transaktionen lassen sich zwar nicht wie eine klassische Banküberweisung zurückrufen, können aber analysiert werden. Gelangen Vermögenswerte zu einer zentralen Kryptobörse, können dort vorhandene KYC- und Transaktionsdaten für eine spätere Rechtsverfolgung bedeutsam sein. Eine Strafanzeige oder Behördenmeldung kann zivilrechtliche Maßnahmen ergänzen, ersetzt sie aber nicht.