Stand: 21. September 2026. Die Insolvenz der Life Forestry Switzerland AG stellt zahlreiche Anleger vor erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Fragen. Über viele Jahre wurden Teak-Investments in Costa Rica und Ecuador als langfristige Sachwertanlage vermarktet. Anleger erwarben nach der vertraglichen Darstellung Teakbäume oder Nutzungsrechte an Plantagenflächen und überließen der Life Forestry Switzerland AG zugleich die Bewirtschaftung, Ernte und Vermarktung. Nach einem aktuellen Bericht des MDR sollen bis zu rund 7.000 Anleger betroffen sein; die über viele Jahre investierte Gesamtsumme wird dort unter Berufung auf Recherchen und Angaben von Anlegervertretern mit mutmaßlich rund 200 Millionen Euro beziffert.
Besonders problematisch ist, dass das Konkursverfahren über die Life Forestry Switzerland AG in der Schweiz bereits mangels Aktiven eingestellt wurde. Damit besteht das erhebliche Risiko, dass selbst rechtlich begründete Ansprüche gegen die Gesellschaft wirtschaftlich nur noch eingeschränkt durchsetzbar sind. Umso wichtiger wird die Prüfung anderer Anspruchsgegner. Hierzu gehören insbesondere frühere Anlageberater und Anlagevermittler, unter Umständen verantwortliche Organpersonen sowie weitere Beteiligte des Vertriebs.
Parallel wird ehemaligen Life-Forestry-Kunden von der LFS Bewirtschaftungs AG angeboten, die weitere Bewirtschaftung, Ernte und Vermarktung der Teakbestände zu übernehmen. Der neue Bewirtschaftungsvertrag kann für Anleger wirtschaftlich bedeutsam sein, weil ein vorhandener Baumbestand erhalten und schließlich verwertet werden muss. Er beseitigt jedoch weder die offenen Fragen zu den ursprünglichen Investments noch ersetzt er die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche. Dieser Beitrag erläutert deshalb sowohl die aktuelle Situation um Life Forestry und die LFS Bewirtschaftungs AG als auch die möglichen Ansprüche geschädigter Anleger – mit besonderem Schwerpunkt auf der Haftung wegen Falschberatung.
Geschädigte Anleger sollten Ihre Ansprüche auf Basis des aktuellen Sachstands ausführlich anwaltlich prüfen lassen.
Über die Life Forestry Switzerland AG wurde nach den veröffentlichten Schweizer Register- und Konkursangaben am 19. November 2025 der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 8. Januar 2026 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. In der späteren Konkursveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens nur gegen einen Kostenvorschuss von 200.000 Schweizer Franken verlangen konnte. Die hierfür gesetzte Frist lief zum 1. März 2026 ab.
Die Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Anspruch gegen die Gesellschaft rechtlich unbegründet wäre. Sie ist aber für die praktische Rechtsdurchsetzung von erheblicher Bedeutung: Ein Zahlungstitel ist wirtschaftlich nur so wertvoll wie die Möglichkeit, auf Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Wenn bei der insolventen Gesellschaft selbst keine oder nur unzureichende Vermögenswerte vorhanden sind, muss die Anspruchsprüfung deshalb stärker auf weitere mögliche Schuldner ausgerichtet werden.
Für die rechtliche Bewertung des Vertriebs ist von besonderer Bedeutung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits früh öffentlich einschritt. Die BaFin untersagte im September 2018 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage „Teakinvestment“ der Life Forestry Switzerland AG in Deutschland. Als Grund nannte die BaFin, dass für das Angebot kein von ihr gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht worden war. Die BaFin teilte später mit, dass die Untersagung bestandskräftig geworden war.
Weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen folgten. Im Jahr 2019 untersagte die BaFin das öffentliche Angebot des Direktinvestments „Golden Teak – Land Lease“. Im Jahr 2021 wurde auch das öffentliche Angebot „Golden Teak – Land Lease 2020“ wegen eines fehlenden gebilligten Verkaufsprospekts untersagt. Für die Haftung eines Beraters oder Vermittlers sind diese Veröffentlichungen deshalb relevant, weil sie ab dem jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt ein objektiv feststellbares Warnsignal darstellten, das bei einer fachgerechten Prüfung des Anlageprodukts nicht ohne Weiteres ignoriert werden durfte.
Bereits deutlich früher hatte zudem die Stiftung Warentest gewarnt. In einem Beitrag vom 15. Juni 2010 wurde das Life-Forestry-Investment als hochspekulativ bewertet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Verlust des eingesetzten Geldes möglich sei. Dem standen damalige Werbeaussagen gegenüber, die nach Darstellung von Stiftung Warentest unter anderem mit Sicherheit, Krisenfestigkeit und zweistelligen Renditen arbeiteten. Für die Frage, welche Produktkenntnis von einem professionellen Anlageberater erwartet werden durfte, kann auch diese frühe öffentliche Warnung eine erhebliche Rolle spielen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22 – hat der Bundesgerichtshof bereits unmittelbar zu Life-Forestry-Teakinvestments entschieden. Der dortige Anleger hatte in den Jahren 2010 und 2013 Kauf- und Dienstleistungsverträge über insgesamt 1.400 Teakbäume abgeschlossen. Eine Widerrufsbelehrung war nicht erfolgt. Der BGH bestätigte im konkreten Fall die Rückabwicklung nach Widerruf.
Besonders bedeutsam ist die kollisionsrechtliche Begründung. Obwohl die damaligen AGB der Life Forestry Switzerland AG Schweizer Recht und einen Gerichtsstand in der Schweiz vorsahen, gelangte der BGH im entschiedenen Fall über Art. 6 Rom-I-Verordnung zur Anwendung deutschen Verbraucherschutzrechts. Die Tätigkeit war auf Deutschland ausgerichtet; die Rechtswahl durfte dem deutschen Verbraucher den Schutz zwingender deutscher Verbraucherschutzbestimmungen nicht entziehen. Zudem qualifizierte der BGH das konkret angebotene Gesamtmodell aus Baumkauf und langfristiger Bewirtschaftungs-, Ernte- und Vermarktungsleistung als Finanzdienstleistung im Sinne des seinerzeit geltenden Fernabsatzrechts.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Life-Forestry-Vertrag heute noch widerrufen werden kann. Maßgeblich sind insbesondere Vertragsjahr, konkrete Vertragsunterlagen, Widerrufsbelehrung und das damals geltende Übergangsrecht. Es zeigt jedoch, dass die in Life-Forestry-Verträgen verwendete Wahl Schweizer Rechts deutsche Verbraucherrechte nicht automatisch ausschließt. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Prüfung des neuen LFSB-Bewirtschaftungsvertrags zu berücksichtigen, wobei dessen rechtliche Struktur eigenständig untersucht werden muss.
Welche Ansprüche ein einzelner Life-Forestry-Anleger besitzt, kann nur anhand seiner konkreten Vertragsgeneration und des damaligen Vertriebsverlaufs beurteilt werden. Denkbar sind zunächst Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines wirksamen Widerrufs, sofern die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht vorliegen. Gerade bei älteren Verträgen kann das BGH-Urteil vom 15. Mai 2024 einen wichtigen Prüfungsansatz bieten.
Daneben können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn Anleger über wesentliche Umstände des Investments unrichtig oder unvollständig informiert wurden. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn Aussagen über Sicherheit, Eigentum, wirtschaftliche Tragfähigkeit, erwartbare Holzerlöse, Dauer der Bewirtschaftung oder die tatsächliche Verwendung der Anlegergelder objektiv unzutreffend gewesen sein sollten. Eine strafrechtliche oder deliktische Verantwortlichkeit darf allerdings nicht allein aus dem wirtschaftlichen Misserfolg der Anlage abgeleitet werden; erforderlich ist stets die Prüfung konkreter Handlungen, Aussagen, Kenntnisse und Verantwortungsbereiche.
Soweit ein Life-Forestry-Angebot nach dem Vermögensanlagengesetz prospektpflichtig war und entgegen § 6 VermAnlG ohne erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich angeboten wurde, kann außerdem die gesetzliche Haftung nach § 21 VermAnlG zu prüfen sein. Die Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen Emittent und Anbieter vor. Sie enthält jedoch eigene zeitliche und sachliche Voraussetzungen; insbesondere erfasst sie nicht automatisch jeden Anlagevermittler. Für gewöhnliche Berater und Vermittler ergeben sich mögliche Ansprüche vielmehr vor allem aus dem Beratungs- oder Vermittlungsverhältnis und den daraus folgenden Aufklärungs- und Prüfungspflichten.
Aus Sicht geschädigter Anleger dürfte die Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern derzeit einer der praktisch wichtigsten Ansatzpunkte sein. Der Grund liegt auf der Hand: Während das Konkursverfahren über die Life Forestry Switzerland AG mangels Aktiven eingestellt wurde, können ein Beratungsunternehmen, ein selbständiger Finanzvermittler, ein Haftungsdach oder gegebenenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung weiterhin über haftendes Vermögen verfügen.
Rechtlich ist zunächst zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung zu unterscheiden. Bei einer Anlageberatung schuldet der Berater eine anleger- und objektgerechte Empfehlung. Er muss also sowohl die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden als auch das konkrete Produkt berücksichtigen. Ein Anleger, der eine sichere Altersvorsorge, Kapitalerhalt oder eine nur geringe Risikobereitschaft vorgibt, darf nicht ohne angemessene Aufklärung auf ein langfristiges, illiquides und mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbundenes Investment verwiesen werden.
Auch ein Anlagevermittler ist nicht von Prüfungspflichten frei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet er richtige und vollständige Informationen über die für die Anlageentscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände. Das Anlagekonzept muss er zumindest auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüfen. Unterlässt er eine solche Prüfung, muss er den Interessenten darüber informieren. Nutzt er einen Prospekt oder andere Vertriebsunterlagen, darf er diese nicht ungeprüft weiterreichen, wenn sich bei einer zumutbaren Plausibilitätskontrolle Widersprüche oder gravierende Risiken aufdrängen.
Bei Life Forestry muss die Beratung aus der damaligen Sicht beurteilt werden. Entscheidend ist nicht allein, dass die Gesellschaft später insolvent wurde. Zu prüfen ist vielmehr, welche Risiken und Informationen zum Zeitpunkt der jeweiligen Empfehlung vorhanden und für einen fachkundigen Berater erkennbar waren. Je nach Vertragsjahr und Gesprächsinhalt können insbesondere folgende Pflichtverletzungen relevant sein:
Das Investment wurde als sicher, wertstabil, krisenfest oder für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, ohne das erhebliche Verlust- und gegebenenfalls Totalverlustrisiko ausreichend zu erläutern.
Die sehr lange Bindungsdauer, die eingeschränkte Veräußerbarkeit und die Abhängigkeit von einer späteren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Vermarktung wurden verharmlost.
Währungs-, Länder-, Natur-, Schädlings-, Diebstahl-, Preis- und operative Risiken wurden nicht oder nur abstrakt angesprochen.
Der Anleger erhielt den Eindruck, er verfüge über eine mit herkömmlichem Eigentum vergleichbare, besonders insolvenzfeste Rechtsposition an konkret individualisierten Bäumen, ohne dass die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Position im jeweiligen Plantagenstaat ausreichend geprüft oder erläutert wurde.
Die wirtschaftliche Plausibilität der Kaufpreise, der prognostizierten Holzpreise und der langfristigen Renditeberechnungen wurde nicht nachvollziehbar geprüft.
Es wurde nicht erläutert, in welchem Umfang Gelder für die über viele Jahre erforderliche Bewirtschaftung tatsächlich gesichert bzw. zurückgestellt werden sollten und welches Risiko bei einem Ausfall des zentralen Bewirtschafters bestand.
Öffentlich bekannte Warnungen – insbesondere die Warnung von Stiftung Warentest aus dem Jahr 2010 oder später die BaFin-Maßnahmen – wurden bei einer danach erfolgten Empfehlung nicht thematisiert.
Nach den BaFin-Untersagungen wurde ein betroffenes Produkt weiter empfohlen oder vermittelt, ohne den Anleger über die aufsichtsrechtliche Situation und die fehlende Prospektbilligung zu informieren.
Die Investition entsprach wegen Höhe, Laufzeit oder Risikostruktur nicht den finanziellen Verhältnissen des Kunden, etwa weil ein erheblicher Teil der Altersvorsorge oder des frei verfügbaren Vermögens in ein einzelnes Teak-Investment floss.
Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt wesentlich von den konkreten Aussagen im Beratungsgespräch ab. Gerade deshalb sind E-Mails, Beratungsprotokolle, handschriftliche Notizen, Präsentationen, Werbebroschüren und Zeugenaussagen besonders wichtig. Ein pauschaler Hinweis in umfangreichen AGB auf Verlustrisiken beseitigt nicht zwingend eine zuvor erfolgte mündliche Verharmlosung des Produkts.
Für Anlagen, die nach den BaFin-Veröffentlichungen vermittelt oder empfohlen wurden, verschärft sich die Prüfung. Ein professioneller Vermittler muss zwar nicht jedes spätere Scheitern eines Investments vorhersehen. Er muss sich jedoch mit öffentlich verfügbaren, erheblichen Informationen zu dem von ihm vertriebenen Produkt auseinandersetzen. Eine aufsichtsrechtliche Untersagung des öffentlichen Angebots wegen eines fehlenden gebilligten Verkaufsprospekts ist keine Nebensächlichkeit. Sie betrifft unmittelbar die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs.
Erfolgte eine Beratung beispielsweise nach der bestandskräftigen BaFin-Untersagung aus dem Jahr 2018, ist deshalb konkret zu fragen: Kannte der Berater die Veröffentlichung? Hätte er sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Produktprüfung kennen müssen? Hat er den Anleger darauf hingewiesen? Wurde möglicherweise sogar der Eindruck vermittelt, die Anlage sei „geprüft“, „zugelassen“ oder aufsichtsrechtlich unproblematisch? Je nach Antwort kann hierin ein eigenständiger Beratungs- oder Aufklärungsfehler liegen.
Bei Vertriebszeiträumen, in denen der Vermittler für das konkrete Produkt einer Erlaubnis nach § 34f GewO und den Pflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung unterlag, kommen zusätzlich die dort geregelten Verhaltens-, Informations-, Geeignetheits- und Dokumentationspflichten in Betracht. Da sich der aufsichtsrechtliche Status von Sachwert-Direktinvestments im Laufe der Jahre verändert hat, muss dies für jeden Erwerbszeitpunkt gesondert geprüft werden.
Ist eine schuldhafte Falschberatung oder fehlerhafte Vermittlung für die Anlageentscheidung ursächlich geworden, ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde. Typischerweise kann dies auf Ersatz des investierten Kapitals und bestimmter Erwerbsnebenkosten hinauslaufen, wobei bereits erhaltene Ausschüttungen, Verkaufserlöse oder sonstige wirtschaftliche Vorteile anzurechnen sind. Häufig erfolgt die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übertragung der noch vorhandenen Rechte aus dem Investment.
Auch zukünftige Erlöse aus einer Verwertung der Teakbäume können für die Schadensberechnung relevant werden. Deshalb ist es rechtlich nicht widersprüchlich, einerseits eine sinnvolle Bewirtschaftung und Verwertung des möglicherweise noch vorhandenen Bestands sicherzustellen und andererseits Schadensersatzansprüche gegen den früheren Berater zu verfolgen. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Doppelkompensation erfolgt und die später tatsächlich erzielten Vorteile korrekt in die Schadensberechnung eingestellt werden.
Bei selbständigen Finanzanlagenvermittlern sollte nicht nur die Zahlungsfähigkeit des Vermittlers selbst betrachtet werden. Für erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34f GewO ist grundsätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. § 9 FinVermV verlangt Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen, aus denen privatrechtliche gesetzliche Haftpflichtansprüche entstehen können. Ob ein konkreter Life-Forestry-Vertrieb von dieser Versicherung erfasst war, hängt insbesondere vom Vermittlerstatus, dem Zeitpunkt, dem versicherten Tätigkeitsumfang und den Versicherungsbedingungen ab.
Ist auch der Vermittler insolvent, kann bei einer einschlägigen Pflichtversicherung unter den Voraussetzungen des § 115 VVG sogar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer in Betracht kommen. Auch deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, unter welcher Erlaubnis der Vermittler tätig war und welcher Versicherer für den maßgeblichen Zeitraum zuständig war. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen können allerdings Deckungsausschlüsse bestehen; die zivilrechtliche Haftung des Vermittlers und die Deckung durch dessen Versicherer sind daher getrennt zu prüfen.
Bei der Beraterhaftung ist die Verjährung ein besonders kritischer Punkt. Vertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Daneben besteht jedoch eine kenntnisunabhängige Höchstfrist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage grundsätzlich spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung; bei einem anlagebedingten Erwerbsschaden entsteht der Anspruch regelmäßig spätestens mit dem Zustandekommen des Erwerbsvertrags. Bei Life-Forestry-Investments, die weit mehr als zehn Jahre zurückliegen, kann diese absolute Verjährung deshalb ein erhebliches Hindernis sein. Jeder einzelne Vertrag und jede Nachinvestition ist gesondert zu prüfen, ebenso mögliche Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände.
Umgekehrt folgt die kenntnisabhängige Verjährung nicht automatisch daraus, dass der Anleger den Prospekt hätte lesen können. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das Vertrauen auf die persönlichen Angaben eines Beraters oder Vermittlers grundsätzlich nicht allein deshalb grob fahrlässig ist, weil der Anleger den übergebenen Prospekt nicht selbst vollständig überprüft hat. Die konkrete Verjährungssituation muss daher sorgfältig anhand des Beratungsverlaufs und der später erlangten Informationen bewertet werden.
Neben dem Vertrieb kann die persönliche Haftung früherer oder aktueller Verantwortlicher der Gesellschaft zu prüfen sein. In Deutschland kommen je nach Sachverhalt insbesondere deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts sind daneben das anwendbare Recht, der Gerichtsstand und die internationale Vollstreckbarkeit gesondert zu untersuchen.
Eine Anlegerkanzlei berichtete im März 2026 über ein rechtskräftiges Urteil, in dem ein Verwaltungsrat der Life Forestry Switzerland AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu rund 65.000 Euro Schadensersatz verurteilt worden sein soll. Nach den Angaben der Kanzlei soll das Gericht unter anderem überhöhte Kauf- und Pachtpreise, unrealistische Holzerlösprognosen und irreführende Angaben zu Sicherheit und Rentabilität angenommen haben. Da Aktenzeichen, Gericht und vollständige Entscheidung öffentlich nicht verlässlich dokumentiert sind und es sich nach späteren Angaben um ein Versäumnisurteil handeln soll, sollte dieses Verfahren nicht als pauschaler Nachweis einer Haftung in sämtlichen Anlegerfällen verstanden werden. Es zeigt jedoch, dass die persönliche Organhaftung in geeigneten Einzelfällen einen ernsthaft zu prüfenden Ansatz darstellen kann.
Eine der derzeit wichtigsten tatsächlichen Fragen betrifft die Rechtsposition an den Bäumen selbst. Life-Forestry-Anleger erhielten nach dem damaligen Modell häufig Baumeigentumsurkunden, Baumnummern oder GPS-bezogene Lagepläne. Der MDR berichtet jedoch über die Einschätzung, wonach die rechtliche Begründung selbständigen Eigentums an einzelnen Bäumen in Costa Rica und Ecuador fraglich sein könne. Ferner wird über bislang nicht abschließend geklärte Hinweise auf mögliche Mehrfachzuordnungen von Bäumen oder Flächen berichtet. Diese Vorwürfe und rechtlichen Bewertungen sind derzeit nicht abschließend gerichtlich geklärt.
Die Frage darf auch nicht mit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 verwechselt werden. Dort ging es unter anderem um die kollisionsrechtliche Einordnung der Teakverträge. Daraus folgt nicht automatisch, ob und in welcher Form nach dem Sachenrecht Costa Ricas oder Ecuadors wirksam Eigentum an einzelnen Bäumen begründet wurde. Für Anleger kann deshalb eine belastbare Prüfung der lokalen Eigentums-, Pacht- und Nutzungsrechte entscheidend sein.
Die LFS Bewirtschaftungs AG bietet ehemaligen Life-Forestry-Kunden an, die weitere Bewirtschaftung, Ernte und Vermarktung der Teakbestände zu übernehmen. Nach ihrer eigenen Website wurde die Gesellschaft bereits 2014 unter einem anderen Namen gegründet. Im März 2026 wurde die frühere Five Dimensions AG in LFS Bewirtschaftungs AG umbenannt und der Gesellschaftszweck auf den Kauf, Verkauf und die nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Plantagen ausgerichtet.
Nach den eigenen Angaben der LFS Bewirtschaftungs AG ist Patrick Huber alleiniger Aktionär, Verwaltungsrat, Geschäftsführer und wirtschaftlich berechtigte Person. Auf der Unternehmenswebsite bezeichnet er sich zugleich als ehemaligen Büroleiter der Life Forestry Switzerland AG und erklärt, mit den Abläufen, Plantagen und ursprünglichen Verträgen vertraut zu sein. Die LFS Bewirtschaftungs AG betont zugleich ausdrücklich, keine Auffang- oder Rechtsnachfolgegesellschaft der insolventen Life Forestry Switzerland AG zu sein.
Diese Unterscheidung ist juristisch bedeutsam. Aus der personellen Vorerfahrung und der Übernahme der künftigen Bewirtschaftung folgt nicht automatisch eine Haftung der LFS Bewirtschaftungs AG für frühere Verbindlichkeiten der Life Forestry Switzerland AG. Der von mir geprüfte Vertragsentwurf stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass LFSB weder Rechtsnachfolgerin noch Auffanggesellschaft sein und keine früheren Garantien, Prognosen, Erntezeitpunkte oder sonstigen Verpflichtungen übernehmen soll.
Mir liegen der Bewirtschaftungsvertrag, ein Merkblatt mit FAQ sowie eine ergänzende Zusatzvereinbarung der LFS Bewirtschaftungs AG vor. Die Vertragsunterlagen schaffen ein eigenständiges neues Dienstleistungsverhältnis. Sie sind nicht lediglich eine formale Fortsetzung des früheren Life-Forestry-Vertrags.
Die Zusatzvereinbarung enthält einen weitgehenden Abgrenzungsvorbehalt. Frühere Garantien, Prognosen, Erntezeitpunkte und sonstige Verpflichtungen der Life Forestry Switzerland AG sollen nicht Bestandteil des neuen Vertrags werden. Wer den LFSB-Vertrag abschließt, erhält daher keine neue Garantie dafür, dass frühere Rendite- oder Ernteprognosen erreicht werden.
Besonders relevant ist die Regelung zu den Eigentums-, Besitz-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsrechten. Die Zusatzvereinbarung erklärt ausdrücklich, dass LFSB diese Rechtsverhältnisse nicht abschließend prüft und hierfür keine Verantwortung übernimmt. Der Nachweis der Rechte soll beim Kunden liegen. Die Entgegennahme von Unterlagen oder eine Bewirtschaftungsmaßnahme soll zugleich keine Anerkennung bestimmter Eigentumsrechte durch LFSB darstellen.
Demgegenüber erklärt das Merkblatt, LFSB habe Baumregister erhalten, anhand derer eine individuelle Zuordnung möglich sei. Weiter heißt es dort, Kunden blieben Eigentümer ihrer Teakbäume beziehungsweise verfügten über entsprechende Nutzungs- oder Pachtrechte. Diese Aussagen betreffen jedoch nicht dasselbe wie eine rechtlich und tatsächlich überprüfte Bestätigung, dass alle ursprünglich zugeordneten Bäume heute noch existieren und die zugrunde liegenden Rechte nach lokalem Recht wirksam und durchsetzbar sind.
Nach dem LFSB-Merkblatt weiß die Gesellschaft derzeit nicht, wie viele Bäume eines einzelnen Kunden tatsächlich noch vorhanden sind, in welchem Zustand sie sich befinden oder welchen individuellen Wert sie besitzen. Individuelle Bestandsaufnahmen seien nicht durchgeführt worden. Stattdessen soll auf plantagenbezogene Stichproben, Messflächen und vergleichbare Verfahren zurückgegriffen werden.
Damit muss zwischen einer registermäßigen Zuordnung und dem tatsächlichen aktuellen Bestand unterschieden werden. Für die wirtschaftliche Entscheidung des Anlegers ist aber gerade der reale Bestand entscheidend. Eine belastbare Dokumentation über Baumzahl, Zustand, Plantagenfläche und voraussichtlichen Erntezeitraum wäre deshalb von erheblichem Interesse.
Die LFS Bewirtschaftungs AG erhält nach den Vertragsunterlagen einen erheblichen operativen Entscheidungsspielraum. Sie soll über Durchforstungen, Pflegemaßnahmen, Erntezeitpunkte, Käuferauswahl, Preisverhandlungen und Vermarktungsstrategie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Erntezeitpunkt besteht nicht.
Nach dem Verkauf ist zwar eine nachvollziehbare Abrechnung vorgesehen. Gleichzeitig schließt die Zusatzvereinbarung jedoch weitergehende Einsichtsrechte weitgehend aus. Der Kunde soll insbesondere keinen Anspruch auf Kaufangebote, Konkurrenzofferten, Verhandlungsprotokolle, interne Kalkulationen oder Korrespondenz mit Käufern, Vermittlern und Dienstleistern haben. Transparenz besteht damit im Wesentlichen in einer nachträglichen Abrechnung; eine eigenständige Kontrolle der Auswahl des Käufers und der Preisfindung ist vertraglich nur eingeschränkt vorgesehen.
Für Bewirtschaftung, Organisation der Ernte und Vermarktung soll LFSB eine Provision in Höhe von 15 Prozent des tatsächlich erzielten Bruttoverkaufserlöses erhalten. Nach dem Merkblatt sollen darüber hinaus grundsätzlich keine weiteren laufenden Kosten entstehen. Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden behält sich LFSB allerdings vor, bereits erbrachten Bewirtschaftungsaufwand in Rechnung zu stellen.
Der Grundvertrag sieht vor, dass LFSB für Bewirtschaftungsschäden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie verschiedene externe Risiken wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel richtet sich nach dem tatsächlich anwendbaren Recht und der konkreten Einbeziehung als AGB. Anleger sollten sich jedenfalls bewusst sein, dass der Vertragsentwurf das operative Risiko weitgehend bei ihnen belassen will.
Das Merkblatt kündigt an, die finanzielle Abwicklung von Holzerlösen über einen entsprechend zugelassenen Treuhänder vorzunehmen. Daneben wird ein freiwilliges Kontrollgremium in Aussicht gestellt. Nach den vorliegenden Unterlagen sollen die Kontaktdaten des Treuhänders und des Kontrollgremiums jedoch nicht veröffentlicht werden; ein Anspruch auf Mitwirkung im Gremium soll nicht bestehen. Vor größeren Ernten wäre deshalb aus Anlegersicht besonders wichtig, nachvollziehen zu können, über welche Konten Erlöse fließen, wie Kundengelder getrennt werden und nach welchem Verfahren die Zuordnung und Auszahlung erfolgt.
Sowohl der Bewirtschaftungsvertrag als auch die Zusatzvereinbarung sehen Schweizer Recht und – soweit zulässig – einen Gerichtsstand am Sitz der LFSB vor. Für deutsche Verbraucher ist eine solche Klausel jedoch nicht zwingend in jeder Hinsicht abschließend. Das BGH-Urteil zu den früheren Life-Forestry-Verträgen zeigt, dass eine Rechtswahl zwingende deutsche Verbraucherschutzvorschriften nicht ohne Weiteres verdrängen kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Rom-I-Verordnung erfüllt sind. Ob und in welchem Umfang dies auf den neuen, als reinen Dienstleistungsvertrag ausgestalteten LFSB-Vertrag übertragbar ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Der Abschluss eines neuen Bewirtschaftungsvertrags ist rechtlich von der Geltendmachung alter Schadensersatzansprüche zu trennen. In den von mir geprüften Vertragsunterlagen ist kein ausdrücklicher umfassender Verzicht des Kunden auf Ansprüche gegen die Life Forestry Switzerland AG, deren Verantwortliche oder frühere Berater und Vermittler enthalten. Ebenso übernimmt LFSB diese alten Verpflichtungen aber ausdrücklich nicht.
Um spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, kann es dennoch sinnvoll sein, bei Abschluss des neuen Vertrags ausdrücklich festzuhalten, dass dieser ohne Anerkennung der Rechtslage und ohne Verzicht auf sämtliche bestehenden oder zukünftigen Ansprüche aus dem ursprünglichen Life-Forestry-Investment erfolgt. Dies betrifft insbesondere Ansprüche gegen Life Forestry, deren Organpersonen, Vertriebsgesellschaften, Anlageberater, Anlagevermittler und sonstige Dritte.
Außerdem sollte der Vertragsgegenstand möglichst konkret dokumentiert werden. Sinnvoll ist eine eindeutige Zuordnung der Baumeigentumsurkunden, Baumnummern, Parzellen, GPS-Daten und gegebenenfalls Pacht- oder Nutzungsrechte. Je genauer der Bestand beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko späterer Unklarheiten darüber, welche Vermögenswerte überhaupt bewirtschaftet und abgerechnet werden sollen.
Für betroffene Anleger sollte die Prüfung nicht auf die Frage beschränkt werden, ob der neue LFSB-Bewirtschaftungsvertrag unterschrieben werden soll. Entscheidend ist eine Gesamtstrategie. Zunächst sollten sämtliche ursprünglichen Kauf-, Pacht- und Dienstleistungsverträge, AGB, Baumeigentumsurkunden und Lagepläne gesichert werden. Gleiches gilt für Werbebroschüren, Renditeberechnungen, Beratungsprotokolle, E-Mails und sonstige Kommunikation mit dem damaligen Berater oder Vermittler.
Anschließend ist zu klären, wann und über wen die Anlage erworben wurde. Gerade für die Beraterhaftung sind das genaue Abschlussdatum, die damaligen Anlageziele, die behaupteten Aussagen zur Sicherheit und Rendite sowie der aufsichtsrechtliche Status des Vermittlers von zentraler Bedeutung. Bei späteren Vertragsabschlüssen sollte zusätzlich geprüft werden, welche BaFin-Veröffentlichungen bereits vorlagen und ob der Vermittler hierauf hingewiesen hatte.
Parallel sollte die aktuelle Rechtsposition an den Teakbeständen dokumentiert werden. Dazu gehören die genaue Plantage, Parzelle, Baumnummern, Laufzeit der Nutzungs- oder Pachtrechte, bisherige Ausforstungen und erhaltene Erlöse. Bei Abschluss eines neuen Bewirtschaftungsvertrags sollte vermieden werden, dass durch unklare Formulierungen oder eine unvollständige Bestandsbeschreibung zusätzliche Beweisprobleme entstehen.
Vor allem darf die Verjährung möglicher Ansprüche gegen Berater und Vermittler nicht aus dem Blick geraten. Bei älteren Life-Forestry-Verträgen kann die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein oder kurzfristig ablaufen. Anleger sollten deshalb nicht allein auf eine spätere Holzertragsabrechnung warten, bevor sie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Die Insolvenz der Life Forestry Switzerland AG bedeutet nicht zwangsläufig, dass Anleger ihre Verluste endgültig hinnehmen müssen. Gerade wenn das Investment über einen Finanzberater, Vermögensberater oder Anlagevermittler empfohlen wurde, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung eine wirtschaftlich deutlich interessantere Anspruchsrichtung darstellen als eine Forderung gegen die insolvente Gesellschaft selbst.
Rechtsanwalt Patrick Wilson berät und vertritt Anleger im Bank- und Kapitalmarktrecht und prüft insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Anlagevermittlung. Bei Life-Forestry-Fällen sollte die Prüfung neben den ursprünglichen Verträgen auch den konkreten Beratungsverlauf, mögliche BaFin-Warnungen, die Verjährung, den Status und die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen des neuen LFSB-Bewirtschaftungsvertrags umfassen.
Auch wenn im Einzelfall der Verdacht auf weitergehende Pflichtverletzungen oder Täuschungen besteht, sollte zwischen gesicherten Tatsachen und noch ungeklärten Vorwürfen unterschieden werden. Weitere Informationen zu Ansprüchen in Fällen einer möglichen Täuschung oder eines Anlagebetrugs finden Sie ebenfalls auf unserer Website.
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