Die Aurum Foundation präsentiert sich unter aurum.foundation als internationales Finanztechnologie-Ökosystem für künstliche Intelligenz, Blockchain und dezentrale Finanzanwendungen. Der Internetauftritt ist am 10. August 2026 weiterhin umfangreich erreichbar. Nach eigener Darstellung umfasst das Angebot automatisierte Trading-Bots, NEYRO, eine Krypto-Börse, eine Neo-Bank mit Karten, einen eigenen Token und weitere DeFi-Produkte. Auf der Startseite nennt Aurum mehr als 170.000 aktive Partner, vier internationale Lizenzen und 150 Mio. US-Dollar verwaltetes Vermögen. Diese Zahlen und die behaupteten Lizenzen sind Anbieterangaben. Sie sind nicht mit einer unabhängig bestätigten Erlaubnis einer bestimmten Finanzaufsichtsbehörde gleichzusetzen.
Gerade die regulatorische Lage verlangt eine solche Trennung. Die Securities and Futures Commission in Hongkong (SFC) warnt seit dem 22. Juni 2026 ausdrücklich vor Aurum / Aurum Foundation Limited. Die SFC führt die Websites aurum.foundation/en/exchange und aurum.trading an, bezeichnet den Auftritt als verdächtige Handelsplattform für virtuelle Vermögenswerte und stellt fest, dass Aurum zwar eine Registrierung in Hongkong behaupte, aber nicht von der SFC lizenziert sei. Nach der Warnung besteht der Verdacht unerlaubter Tätigkeiten im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten, Futures und Derivaten.
Eine Gesellschaft mit dem Namen AURUM FOUNDATION LIMITED ist tatsächlich im Companies Registry von Hongkong verzeichnet. Dort wird die Business Registration Number 77289699 und als Datum der Gründung beziehungsweise Registrierung der 7. November 2024 genannt. Das bestätigt die Existenz einer Gesellschaft dieses Namens. Eine gesellschaftsrechtliche Registrierung ist jedoch keine finanzaufsichtsrechtliche Erlaubnis. Genau diesen Unterschied hebt auch die SFC in ihrer Warnung hervor.
Weitere behördliche Hinweise ergeben ein ungewöhnlich dichtes Warnbild:
Die belgische FSMA warnte am 6. Juli 2026 vor Aurum Foundation als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung. Die Behörde führt Aurum in einer von ihr als Liste betrügerischer CASPs bezeichneten Aufstellung. Diese behördliche Wortwahl ist von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellung zu unterscheiden.
Die slowakische Nationalbank NBS erklärte am 16. Juli 2026, dass AURUM FOUNDATION LIMITED über aurum.foundation/sk Kryptowerte-Produkte oder -Dienstleistungen ohne entsprechende Berechtigung anbiete oder bewerbe und in der Slowakei nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen berechtigt sei.
Die französische AMF nahm aurum.foundation am 12. Juni 2026 in ihre Krypto-Blacklist auf und begründet dies mit dem Angebot von Finanzdienstleistungen oder -produkten ohne Autorisierung.
Die neuseeländische FMA empfahl bereits am 14. Mai 2026 besondere Vorsicht. Sie verweist auf die Bewerbung über soziale Medien und persönliche Netzwerke sowie auf Warnungen aus Russland und Nigeria.
Die Bank of Russia führt Aurum Foundation seit dem 18. Juli 2025 in ihrer Warnliste und nennt als festgestelltes Merkmal Anzeichen eines Finanzpyramidensystems.
Die nigerianische Securities and Exchange Commission teilte am 30. Januar 2026 mit, Aurum Bot sei nicht registriert oder lizenziert. Nach den dortigen Ermittlungen wiesen die Aktivitäten Merkmale auf, die typischerweise mit betrügerischen Ponzi-Systemen verbunden seien.
Besonders relevant für die von Aurum selbst dargestellte Gruppenstruktur ist die öffentliche Warnliste der polnischen KNF: Dort erscheint Aurum Neo-Bank Sp. z o.o., KRS 0001117211, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen eines nach Art. 171 Abs. 2 des polnischen Bankgesetzes strafbaren Sachverhalts. Die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgte durch die polnische Aufsicht. Aurum selbst bezeichnet genau diese Gesellschaft auf seiner Website als Teil der Gruppe.
Diese Vielzahl von Behördenmeldungen beweist für sich genommen nicht, dass gegenüber jedem Anleger ein Betrug im strafrechtlichen Sinne begangen wurde. Für Anleger ist sie aber erheblich, weil mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden in unterschiedlichen Staaten die fehlende Zulassung, pyramidenspezifische Merkmale oder vergleichbare Risiken thematisieren. Wer bereits investiert hat, sollte die weitere Entwicklung deshalb nicht nur anhand interner Kontostände oder Unternehmens-Calls beurteilen.
Das Geschäftsmodell ist nicht auf ein einzelnes Investmentprodukt beschränkt. Die aktuelle Website bündelt mehrere technisch und rechtlich unterschiedliche Angebote unter einer Marke. Für die Anspruchsprüfung ist das wichtig, weil je nach Produkt ein anderer Vertragspartner, eine andere Wallet-Struktur und ein anderer aufsichtsrechtlicher Tatbestand in Betracht kommen können.
Der EX-AI Bot wird aktuell als autonomes KI-Handelssystem für den Kryptomarkt beworben. Die Website spricht von minimalem Risiko, maximiertem Gewinn und der Möglichkeit, den Handel jederzeit zu stoppen oder Gewinne abzuheben. Als Kennzahl werden 1,5 Jahre stabile Leistung und eine durchschnittliche monatliche Rendite von 18,5 % genannt. Am Ende des Gewinnrechners findet sich zwar ein Hinweis, dass Berechnungen lediglich Schätzungen und nicht garantiert seien. Die prominenten Aussagen zu minimalem Risiko und hoher monatlicher Performance bleiben aus Sicht eines potentiellen Anlegers gleichwohl besonders erklärungsbedürftig.
Daneben bewirbt Aurum den Zeus AI Bot. Nach der Anbieterbeschreibung soll automatisierter Spot-Handel mit unterschiedlichen Kryptowerten stattfinden. Je nach Handelspaar werden potentielle monatliche Renditen von bis zu 10 %, 12 % oder 15 % angegeben. Zugleich ist von stabilem passivem Einkommen, minimalem Risiko und jederzeit verfügbaren Geldern die Rede. Auch hier weist die Website an anderer Stelle darauf hin, dass Gewinnberechnungen nicht garantiert seien.
Mit NEYRO und den weiteren Ökosystem-Komponenten stellt Aurum inzwischen nicht-verwahrende Handelsagenten mit angeblich voller Kontrolle der Nutzer über ihr Kapital in den Mittelpunkt. Die Aurum Exchange soll Spot-, Futures- und Derivatehandel sowie Fiat-On- und Off-Ramps verbinden. Auf derselben Seite ist von einer transparenten und regulierten Infrastruktur die Rede; zugleich wird die Exchange als noch in Entwicklung beschrieben. Dieser Auftritt ist deshalb gerade vor dem Hintergrund der SFC-Warnung zu aurum.foundation/en/exchange und aurum.trading zu prüfen.
Die Aurum Neo-Bank wird als Web3-Finanz-Hub für digitale Vermögenswerte, globale Zahlungen und Bankfunktionen beworben. Die Seite nennt mehrere Kartenmodelle, Ausgabegebühren zwischen 33 und 249 USDT sowie ein Empfehlungs- und Provisionssystem. Auffällig ist, dass dort für die ersten drei Karten eine Ausstellung ohne Verifizierung beworben wird und die KYC-Tabelle für einzelne Karten „Keine“ ausweist. Dem steht eine AML/KYC-Richtlinie gegenüber, die eine Customer Due Diligence und Identitätsprüfung beschreibt. Ob sich beide Aussagen durch vorgelagerte Kontoprüfungen miteinander vereinbaren lassen, ist aus den öffentlich sichtbaren Angaben nicht eindeutig erkennbar.
Zugang zum vollständigen Ökosystem und zum Marketingplan setzt nach der aktuellen Abonnement-Seite ein Jahresabonnement von 19,99 US-Dollar voraus. Hinzu kommt ein eigener Aurum Token, dessen Modell unter anderem Staking, Lizenzkäufe, Marketing- und Teamanreize miteinander verbindet. Die Vielzahl an Trading-, Token-, Karten- und Netzwerkkomponenten erschwert es Anlegern, ohne vollständige Vertragsunterlagen zu erkennen, welcher Rechtsträger für welche Leistung haftet.
Auch die Unternehmensangaben selbst sind nicht vollständig einheitlich. Die aktuelle Startseite nennt als Adresse UNIT 503, 5/FL., Silvercord Tower 2, 30 Canton Road, Tsim Sha Tsui, Hongkong. In der Datenschutz- und AML/KYC-Richtlinie wird AURUM FOUNDATION LIMITED dagegen unter Room D, 10/F., Tower A, Billion Centre, 1 Wang Kwong Road, Kowloon Bay, Kowloon, Hongkong bezeichnet; die AML/KYC-Seite zeigt im Footer zugleich wiederum die Silvercord-Adresse. Ein Adresswechsel wäre grundsätzlich erklärbar. Ohne Erläuterung erschwert die parallele Verwendung verschiedener Anschriften jedoch die eindeutige Identifikation des Vertragspartners.
Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung wurde unter anderem der X-Invest-Thread zur Aurum Foundation vollständig über alle 29 Seiten ausgewertet. Der Thread umfasst inzwischen mehr als 570 Beiträge und zeichnet einen langen Verlauf vom optimistischen Start über zahlreiche positive Auszahlungsberichte bis zu erheblichen Problemen Ende Juli und Anfang August 2026 nach. Sämtliche dortigen Angaben sind Nutzerberichte oder im Forum wiedergegebene Unternehmensmitteilungen. Sie sind nicht unabhängig verifiziert und dürfen daher nicht mit behördlichen Feststellungen gleichgesetzt werden.
Der Verlauf lässt sich in mehreren Phasen zusammenfassen:
April 2025 bis Frühjahr 2026: Der Ausgangsbeitrag stellte den EX-AI Bot mit Paketen ab 100 US-Dollar, täglich gutgeschriebenen Gewinnen, einer prognostizierten Rendite von bis zu 16,62 % pro Monat und Auszahlungen binnen 72 Stunden vor. Für die vorzeitige Auszahlung des Hauptbetrags wurde eine Gebühr von 35 % beschrieben, die nach einem Jahr entfallen sollte. Zugleich wurde ein Partnerprogramm über zahlreiche Ebenen beworben. In den Folgemonaten berichteten mehrere Nutzer von schnellen Auszahlungen.
Februar/März 2026: Noch im Februar schilderte der Threadersteller nach eigener Darstellung erhebliche Investments und regelmäßige Auszahlungen; eine Auszahlung von 4.000 US-Dollar sei innerhalb von fünf Stunden eingegangen. Auch andere Nutzer meldeten Auszahlungen innerhalb weniger Stunden. Diese positiven Berichte sind ebenso wenig unabhängig verifiziert wie spätere negative Berichte.
April/Mai 2026: Erste Verzögerungen werden sichtbar. Ein Nutzer berichtete im April von einer Auszahlung erst nach mehr als 84 Stunden. Mitte Mai wurde erneut eine Überschreitung der beworbenen 72-Stunden-Frist diskutiert. In einzelnen Fällen wurden Zahlungen später dennoch als eingegangen gemeldet.
Juni 2026: Mit NEYRO wurden neue Gebührenmodelle diskutiert. Besonders auffällig ist, dass am 14. Juni zunächst kommuniziert wurde, Bestandsnutzer könnten von Performancegebühren bis 35 % ausgenommen sein; bereits am 15. Juni wurde diese Darstellung korrigiert und erklärt, die Gebühren würden für alle Nutzer gelten und nach 90 Tagen bis auf 35 % ansteigen. Für Anleger ist deshalb entscheidend, welche Bedingungen bei ihrer konkreten Einzahlung tatsächlich vereinbart und wirksam einbezogen wurden.
25. bis 29. Juli 2026: Im Forum wurde eine Unternehmensmitteilung zum Übergang auf eine Web3-Infrastruktur und zu einem laufenden MiCA-Zulassungsprozess wiedergegeben. Noch am 26. Juli wurden sehr schnelle Web3- und NEYRO-Auszahlungen gemeldet. Bereits am 27. Juli folgten Berichte über fehlende Gutschriften und nicht funktionierende Auszahlungsbuttons. Am 28. Juli schrieb ein Nutzer, weder beim EX-AI Bot noch bei NEYRO seien Auszahlungen möglich. Am 29. Juli entfernte der Threadersteller seinen positiven Programmstatus mit der Begründung, dass aktuell keine Gewinne und keine Auszahlungen möglich seien.
30. Juli bis Anfang August 2026: Nutzer meldeten im Forum Abflüsse von USDT aus Wallets nach Smart-Contract-Freigaben. Aurum soll den Vorgang später in einem Community-Call als komplexen Cyberangriff während des Web3-Übergangs bezeichnet und eine Wiederherstellung sowie Entschädigungsplanung angekündigt haben. Die behauptete Ursache des Vorfalls ist durch den Forumthread allein nicht verifizierbar.
4. bis 7. August 2026: Ein Nutzer berichtete von wechselnden Dashboard-Beträgen und seit zwei Wochen offenen Auszahlungen. Der Threadersteller erklärte unter Bezugnahme auf Unternehmensangaben, der EX-AI Bot sei heruntergefahren und erwirtschafte derzeit keine Gewinne. Parallel wurde ein neues Wiederherstellungsmodell mit vorübergehend 2 bis 3 % monatlicher Rendite und ein neuer Bot mit einer Zielrendite von 15 bis 20 % monatlich beschrieben. Am 6. August meldete ein Nutzer weiterhin nicht erhaltene Pending-Auszahlungen; am 7. August äußerte der Threadersteller die persönliche Befürchtung, der Schaden könne größer sein als zunächst angenommen. Die letzte Aussage ist ausdrücklich eine Spekulation des Nutzers.
Gerade der Vergleich mit der noch am 10. August 2026 abrufbaren Aurum-Website ist bedeutsam. Dort wird der EX-AI Bot weiterhin mit minimalem Risiko, jederzeitiger Gewinnabhebung, 1,5 Jahren stabiler Leistung und durchschnittlich 18,5 % Monatsrendite beworben. Dies passt jedenfalls nicht ohne Weiteres zu den im Forum wiedergegebenen Angaben, wonach der EX-AI Bot Anfang August heruntergefahren gewesen sei und keine Gewinne erwirtschaftet habe. Für Anleger ist deshalb zu dokumentieren, welche Aussage zu welchem Zeitpunkt auf der Website, im Backoffice, in Telegram-Kanälen oder in persönlichen Gesprächen gemacht wurde.
Auch öffentliche Bewertungen sind nur eingeschränkt verwertbar. Auf Trustpilot ist die Bewertung der Aurum Foundation derzeit wegen eines Verstoßes gegen die Plattformrichtlinien nicht verfügbar. Trustpilot erklärt ausdrücklich, mehrere als gefälscht erkannte Bewertungen entfernt zu haben. Die verbleibenden Rezensionen sind stark polarisiert. Keine einzelne Bewertung beweist einen konkreten Zahlungs- oder Täuschungsvorgang. Für einen Anspruch sind die eigenen Transaktionen und die dem jeweiligen Anleger gemachten Angaben wesentlich belastbarer.
Die Frage, ob Aurum Foundation „seriös“ ist oder ob ein „Betrug“ vorliegt, lässt sich juristisch nicht allein aus einem hohen Renditeversprechen, einer ausbleibenden Auszahlung oder einer Behördenwarnung beantworten. Eine strafrechtliche Betrugsfeststellung setzt einen konkreten Täuschungsvorgang, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden und Vorsatz voraus. Die Recherche zeigt jedoch eine Kombination von Warnsignalen, die bei einer weiteren Einzahlung oder einer außergerichtlichen Anspruchsprüfung nicht ignoriert werden sollte.
Besonders prüfungsbedürftig sind derzeit:
Mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden: SFC, FSMA, NBS, AMF, Bank of Russia und Nigeria SEC haben Warnungen mit teilweise sehr deutlicher Begründung veröffentlicht. Hinzu kommt der KNF-Eintrag zur Aurum Neo-Bank Sp. z o.o.
Gesellschaftsregistrierung versus Erlaubnis: Die Hongkonger Gesellschaft ist registriert. Das ist jedoch gerade keine Bestätigung, dass sie für Krypto-, Futures-, Derivate-, Zahlungs- oder Bankdienstleistungen zugelassen ist. Die SFC stellt diesen Unterschied ausdrücklich heraus.
Nicht konkretisierte Lizenzwerbung: Aurum nennt auf der Website vier internationale Lizenzen. Auf den geprüften öffentlich zugänglichen Seiten wird diese Zahl jedoch nicht mit vier konkret benannten Aufsichtsbehörden und überprüfbaren Lizenznummern erläutert. Gleichzeitig warnen mehrere Behörden vor fehlender Zulassung in ihren Jurisdiktionen.
Außergewöhnlich hohe Renditeangaben: 18,5 % durchschnittliche Monatsrendite beim EX-AI Bot sowie bis zu 15 % beim Zeus Bot sind wirtschaftlich sehr ambitionierte Angaben. Ein allgemeiner Disclaimer beseitigt nicht die Notwendigkeit, Herkunft, Handelshistorie und tatsächliche Auszahlbarkeit der behaupteten Erträge nachvollziehen zu können.
Aktuelle Widersprüche zum Betriebsstatus: Während Nutzer Anfang August über stillstehende Bots und offene Auszahlungen berichten, wird der EX-AI Bot weiterhin öffentlich als aktives, jederzeit stoppbares System mit Gewinnabhebung beworben.
Veränderliche Gebühren und Bedingungen: Der Forumverlauf zeigt unterschiedliche beziehungsweise kurzfristig korrigierte Aussagen zu NEYRO-Performancegebühren bis 35 %. Bei EX-AI wurde zudem eine 35-%-Gebühr für die vorzeitige Auszahlung des Hauptbetrags beschrieben.
Smart-Contract- und Wallet-Risiken: Ende Juli wurden im Forum nicht verifizierte Berichte über USDT-Abflüsse nach erteilten Contract-Allowances veröffentlicht. Selbst bei einem echten Cyberangriff wäre zu klären, welche Vertragspartei die technische Architektur ausgewählt, welche Freigaben verlangt und welche Sicherheitszusagen gemacht hat.
Unklare Verantwortlichkeit innerhalb der Gruppe: Hongkong, Kanada, Polen, NEYRO, Aurum Exchange und Neo-Bank werden auf der Website in unterschiedlichen Zusammenhängen genannt. Für die Rechtsverfolgung muss festgestellt werden, wer den konkreten Vertrag geschlossen und die jeweilige Zahlung empfangen hat.
Verschiedene Hongkong-Adressen: Silvercord Tower und Billion Centre werden parallel in aktuellen Aurum-Seiten genannt. Das ist nicht automatisch unzulässig, sollte aber anhand von Register- und Vertragsunterlagen aufgeklärt werden.
Netzwerk- und Empfehlungsvergütung: Das Geschäftsmodell verbindet Investmentprodukte mit einem mehrstufigen Partnerprogramm. Provisionen für die Anwerbung neuer Teilnehmer können Interessenkonflikte erzeugen, wenn Risiken oder regulatorische Warnungen im Vertrieb nicht vollständig offengelegt wurden.
Ein Anleger sollte deshalb insbesondere keine zusätzliche Zahlung leisten, nur um eine vermeintlich bereits bestehende Auszahlung freizuschalten. Gleiches gilt für angebliche Steuer-, Sicherheits-, Versicherungs-, Audit-, Liquiditäts- oder Wiederherstellungsgebühren, wenn hierfür keine nachvollziehbare vertragliche und rechtliche Grundlage vorgelegt wird. Nach einem technischen Vorfall sollte außerdem jede neue Wallet-Freigabe oder Smart-Contract-Signatur vorab technisch geprüft werden.
Aurum verbindet mehrere Risikokategorien, die häufig getrennt betrachtet werden: automatisiertes Trading, Kryptowerte, Smart Contracts, selbstverwahrte Wallets, Fremdverwahrung, Derivate, Tokenökonomie und ein mehrstufiges Vergütungssystem. Dadurch kann bereits die Frage schwierig sein, ob der Nutzer lediglich Software verwendet, Kryptowerte an einen Dienstleister überträgt, eine Vermögensverwaltung erhält oder wirtschaftlich eine Kapitalanlage finanziert.
Bei KI-Trading-Systemen ist die technische Bezeichnung „AI“ kein Beleg dafür, dass tatsächlich ein nachvollziehbarer Handelsalgorithmus mit realen Orders eingesetzt wird. Eine belastbare Prüfung erfordert unter anderem verifizierbare Handelsplätze, Orderhistorien, Konten beziehungsweise Wallets, eine nachvollziehbare Trennung von Kundengeldern und Unternehmensvermögen sowie die Möglichkeit, die dargestellten Gewinne mit externen Transaktions- oder Börsendaten abzugleichen. Ein Dashboard kann einen Kontostand anzeigen, ohne dass damit bereits bewiesen wäre, dass ein entsprechender auszahlbarer Vermögenswert vorhanden ist.
Hohe monatliche Zielrenditen potenzieren dieses Problem. Eine durchschnittliche Rendite von 18,5 % pro Monat würde bei vollständiger Wiederanlage mathematisch zu einem extremen jährlichen Wachstum führen. Solche Zahlen sind nicht allein deshalb unmöglich, aber sie erfordern ein entsprechend hohes Risiko oder eine außergewöhnliche Handelsleistung. Aussagen wie „minimales Risiko“, „stabiles passives Einkommen“ oder „maximaler Gewinn“ sollten deshalb nie losgelöst von Drawdowns, Verlustmonaten, Liquiditätsrisiken und der tatsächlichen Handelsstrategie gelesen werden.
Bei NEYRO und anderen Web3-Lösungen kommt das Smart-Contract-Risiko hinzu. „Non-custodial“ oder „self custody“ bedeutet nicht automatisch, dass Dritte technisch keinerlei Zugriff auf Vermögenswerte haben können. Entscheidend sind die tatsächlich signierten Berechtigungen, Allowances, Upgrade-Rechte, Administratorfunktionen und die Kontrolle über relevante Smart Contracts. Wer eine unbegrenzte Token-Allowance erteilt, kann einem Contract weitreichende Transfermöglichkeiten eröffnen. Dies sollte anhand der konkreten Blockchain-Daten geprüft werden.
Aufsichtsrechtlich ist ebenfalls nach Produkt zu differenzieren. Für Kryptowerte-Dienstleistungen innerhalb der EU ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA) zentral. Die FSMA weist in ihrer Warnung ausdrücklich darauf hin, dass Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU grundsätzlich eine CASP-Zulassung voraussetzen. Soweit gegenüber deutschen Kunden darüber hinaus Futures, Derivate oder andere Finanzinstrumente beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen angeboten werden, kann zusätzlich der Erlaubnisvorbehalt des § 15 WpIG relevant werden. Welche Norm einschlägig ist, hängt von der konkreten Produkt- und Vertragsgestaltung ab.
Schließlich ist das Vertriebssystem mitzudenken. Wer eine Anlage aufgrund persönlicher Empfehlungen aus einer Community, eines Telegram-Kanals oder einer Upline erwirbt, sollte dokumentieren, welche Aussagen der Vermittler zu Sicherheit, Lizenzierung, Rendite, Auszahlbarkeit und eigenen Provisionen gemacht hat. Ein Empfehlungslink oder eine Provision begründet nicht automatisch eine persönliche Haftung. Konkrete eigene Falschangaben, eine besondere Vertrauensstellung oder eine darüber hinausgehende Beratungs- beziehungsweise Vermittlungstätigkeit können die rechtliche Beurteilung aber verändern.
Bei Aurum-Fällen sollte die Anspruchsprüfung nicht mit der pauschalen Frage beginnen, ob die Plattform ein „Ponzi“ oder ein „Scam“ sei. Für die zivilrechtliche Durchsetzung ist entscheidender, welche Person oder Gesellschaft dem konkreten Anleger welche Leistung schuldete, welche Angaben vor der Einzahlung gemacht wurden und wohin die Vermögenswerte tatsächlich transferiert wurden. Gerade wegen der internationalen Gruppenstruktur und der überwiegenden Nutzung von Kryptowerten ist eine frühe Beweissicherung besonders wichtig.
Betroffene sollten möglichst sofort sichern:
Registrierungsbestätigungen, Nutzer-ID und vollständige Backoffice-Screenshots;
sämtliche beim Abschluss angezeigten Bedingungen, insbesondere EX-AI-/NEYRO-Bedingungen, Gebühren- und Auszahlungsregeln sowie spätere Änderungen;
E-Mails, Telegram-, WhatsApp- und sonstige Messenger-Kommunikation mit Aurum, Support, Upline oder Vermittlern;
alle Einzahlungs-Wallets, Empfängeradressen, Transaktions-Hashes, Netzwerke, Token und Zeitpunkte;
Smart-Contract-Adressen, erteilte Token-Allowances und Signaturen, soweit technisch noch abrufbar;
Auszahlungsanträge einschließlich Status, Datum, versprochener Bearbeitungsfrist und etwaiger Ablehnungs- oder Fehlermeldungen;
Werbeaussagen zu Rendite, „minimalem Risiko“, Lizenzen, Auszahlbarkeit und regulatorischem Status, möglichst mit Datum;
Bank-, Kreditkarten- oder Kryptobörsenbelege für den Erwerb der eingesetzten Stablecoins und den Transfer an Aurum beziehungsweise verbundene Wallets.
Rechtsanwalt Patrick Wilson kann auf dieser Grundlage zunächst den Vertragspartner und die Zahlungskette rekonstruieren. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Vertrag mit AURUM FOUNDATION LIMITED in Hongkong, einer anderen Aurum-Gesellschaft, NEYRO oder einem weiteren Rechtsträger zustande kam und welche Gesellschaft oder Wallet den Vermögenswert tatsächlich erhalten hat.
Vertragliche Auszahlungs- und Rückzahlungsansprüche: War nach den bei Vertragsschluss einbezogenen Bedingungen eine Auszahlung fällig und wird sie dennoch nicht ausgeführt, können vertragliche Erfüllungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB zu prüfen sein. Dafür müssen Fälligkeit, Vertragspartei und anwendbares Recht feststehen. Eine im Forum wiedergegebene Auszahlungsfrist ist noch kein Beweis, dass exakt diese Klausel Bestandteil des individuellen Vertrags geworden ist.
35-%-Gebühren und geänderte Bedingungen: Soweit Anleger bei Abschluss von anderen Gebühren ausgingen oder Regelungen erst nachträglich geändert beziehungsweise überraschend kommuniziert wurden, ist die Einbeziehung und Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zu prüfen. Bei Anwendbarkeit deutschen AGB-Rechts kommen insbesondere § 305c BGB und § 307 BGB in Betracht. Eine 35-%-Gebühr ist nicht allein wegen ihrer Höhe automatisch unwirksam; entscheidend sind Vertragsgegenstand, Transparenz, Zeitpunkt der Einbeziehung und die konkrete Belastungswirkung.
Anfechtung und Bereicherung: Wenn ein Anleger durch nachweislich arglistig falsche Angaben zu wesentlichen Umständen – etwa einer tatsächlich nicht bestehenden Erlaubnis, der Existenz realer Handelsgeschäfte, der Sicherheit des Kapitals oder einer zugesagten Auszahlbarkeit – zur Einzahlung veranlasst worden sein sollte, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Nach wirksamer Anfechtung können Rückabwicklungsansprüche, insbesondere nach §§ 812 ff. BGB, zu prüfen sein. Voraussetzung ist stets, dass die konkrete Täuschung und ihre Kausalität für die Anlageentscheidung bewiesen werden können.
Vorvertragliche und persönliche Haftung von Vermittlern: Auch eine Person aus Upline, Affiliate- oder Empfehlungsstruktur haftet nicht schon deshalb persönlich, weil sie einen Referral-Link geteilt oder eine Provision erhalten hat. Möglich sind Ansprüche aber, wenn sie eigene Aufklärungspflichten übernommen, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder selbst entscheidungserhebliche unzutreffende Angaben gemacht hat. Hier können je nach Sachverhalt §§ 280, 311 BGB und weitere Beratungs- beziehungsweise Vermittlungspflichten einschlägig sein.
Deliktische Schadensersatzansprüche: Bei nachweisbar vorsätzlichem Täuschungs- oder Schädigungsverhalten kommen außerdem deliktische Ansprüche in Betracht. Zu prüfen sind insbesondere § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer im konkreten Fall einschlägigen Schutznorm sowie § 826 BGB. Eine aufsichtsrechtliche Pflichtverletzung führt jedoch nicht automatisch zu einem zivilrechtlichen Anspruch; insbesondere ist jeweils zu prüfen, ob die verletzte Norm Individualschutz vermittelt und ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Anwendbares Recht: Bei internationalen Onlineverträgen ist eine Rechtswahl nicht isoliert zu betrachten. Richtet ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eines Verbrauchers aus, kann Art. 6 der Rom-I-Verordnung dazu führen, dass eine Rechtswahl dem Verbraucher zwingenden Schutz seines Heimatrechts nicht entziehen darf. Ob diese Voraussetzungen bei einem bestimmten Aurum-Vertrag vorliegen, muss anhand der Ansprache, Sprache, Vertriebskanäle und Vertragsunterlagen geprüft werden.
Kryptotransaktionen und Vermögenssicherung: Bei USDT-, USDC- oder anderen Blockchaintransfers gibt es keinen klassischen Überweisungsrückruf. Trotzdem kann eine Transaktionsanalyse sinnvoll sein. Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes lassen sich sichern, Zahlungsströme clustern und mögliche Ein- oder Auszahlungsstellen bei zentralen Kryptobörsen identifizieren. Dort können KYC- und Kontodaten für eine spätere Rechtsverfolgung relevant werden. Wenn noch risikobehaftete Token-Allowances bestehen, sollte nach Beweissicherung technisch geprüft werden, ob diese widerrufen und Restbestände auf eine saubere Wallet übertragen werden müssen. Bei Bank- oder Kreditkartenzahlungen sind zusätzlich Rückruf- und Chargebackmöglichkeiten zu prüfen.
Parallel können eine Strafanzeige sowie Meldungen an zuständige Aufsichtsbehörden sinnvoll sein. Ein Ermittlungsverfahren kann insbesondere bei der Identifizierung von Wallet-Inhabern, Konten, KYC-Daten und verantwortlichen Personen helfen. Die Strafanzeige ersetzt jedoch nicht die zivilrechtliche Geltendmachung von Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen. Ebenso sollte nicht auf unbestimmte Zeit auf angekündigte „Recovery“- oder Entschädigungsprogramme gewartet werden, wenn dadurch Verjährungs-, Beweis- oder Sicherungsmöglichkeiten verloren gehen könnten.
Rechtsanwalt Patrick Wilson kann insbesondere prüfen, gegen welche Aurum-Gesellschaft, Zahlungsempfänger, Vermittler oder sonstige Beteiligte Ansprüche tatsächlich durchsetzbar sind, welche Gerichte zuständig sein können und ob Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen. Erfolgsaussichten hängen wesentlich davon ab, ob der konkrete Vertragspartner identifiziert, die Zahlungsroute belegt und pfändbares beziehungsweise greifbares Vermögen aufgefunden werden kann.