AlpsCon ist eine in der Schweiz ansässige Plattform, die ein KI-gestütztes Trading-System im Bereich Kryptowährungen und Web3 bewirbt. Das Angebot ist insbesondere für Anleger interessant, die nach „AlpsCon Erfahrungen“, „AlpsCon seriös“, „AlpsCon Warnung“, „AlpsCon Betrug“, „AlpsCon Auszahlung“ oder „AlpsCon KI Trading“ suchen. Anlass für eine genauere Prüfung gibt insbesondere die aktuelle Aufnahme der AlpsCon GmbH in die Warnliste von K-Tipp/K-Geld. Dort wird darauf hingewiesen, dass Vertreter der Firma mit Jahresrenditen von 100 Prozent und mehr geworben hätten, Investitionen im Bereich Kryptowährungen erfolgten, keine FINMA-Bewilligung vorliege und Kunden über Multi-Level-Marketing angeworben würden.
Die bloße Existenz einer Warnlistennennung beweist ebenso wenig einen Betrug wie die Existenz einer Schweizer Gesellschaft oder bisherige Auszahlungen die dauerhafte Sicherheit des Geschäftsmodells beweisen. Entscheidend ist vielmehr, wie das konkrete Geschäftsmodell funktioniert, welche wirtschaftlichen Risiken bestehen, wie der ALPS Token eingesetzt wird, welche Rolle das Empfehlungs- und Vergütungssystem spielt und ob die tatsächlich erbrachten Leistungen regulatorisch zulässig sind. Anleger, die bereits investiert haben oder Schwierigkeiten mit einer Auszahlung feststellen, sollten die Vertragsunterlagen, Wallet-Daten und Kommunikationsverläufe frühzeitig sichern und die Rechtslage prüfen lassen. Bei Fragen zu möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Online-Trading und Kryptowährungen unterstützt Rechtsanwalt Patrick Wilson Anleger bei der rechtlichen und tatsächlichen Aufarbeitung.
Die AlpsCon GmbH ist keine anonyme Offshore-Gesellschaft. Nach dem Schweizer Handelsregister wurde die Gesellschaft am 6. Dezember 2024 in Hünenberg im Kanton Zug eingetragen. Die UID lautet CHE-171.537.490. Das Stammkapital beträgt CHF 20.000. Als Gesellschaftszweck ist unter anderem die Entwicklung und der Betrieb einer dezentralen Handelsplattform genannt, die auf fortschrittlichen Technologien basiert und Innovationen im automatisierten Handel mit Kryptowährungen hervorbringen soll. Öffentlich zugängliche Registerdaten nennen Robert Rieder, David Rieder, Christian Feiersinger und Theophil Philipp Seiler als Personen im Management beziehungsweise mit Zeichnungsberechtigung. Die aktuelle Geschäftsadresse lautet Bösch 73, 6331 Hünenberg.
Diese Registerdaten sprechen dafür, dass hinter AlpsCon zumindest eine real existierende und identifizierbare Schweizer Gesellschaft steht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu zahlreichen Fällen des klassischen Anlagebetrugs, bei denen Betreiberangaben vollständig erfunden sind oder lediglich missbräuchlich auf fremde Unternehmen verweisen. Aus der Handelsregistereintragung folgt jedoch keine aufsichtsrechtliche Genehmigung des Geschäftsmodells. Handelsregister und Finanzmarktaufsicht erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Die Plattform selbst bezeichnet ihr Angebot als „AI-DeFi Trading“ und „Decentralized Web3 Infrastructure“. Nach öffentlich verbreiteten Angaben soll das Trading in Wochenzyklen erfolgen. Nutzer verbinden ein eigenes Wallet, führen eine KYC-Verifizierung durch und erwerben beziehungsweise verwenden den internen ALPS Token. In der öffentlichen Diskussion wird zudem dargestellt, dass das eigentliche Trading ausschließlich mit Eigenkapital der AlpsCon GmbH stattfinden und Nutzerkapital nicht für das Trading eingesetzt werden soll. AlpsCon positioniert sich damit nach eigener Darstellung nicht als klassischer Vermögensverwalter, sondern als Technologieplattform.
Ein zentrales Element des Systems ist der ALPS Token auf der BNB Smart Chain. In öffentlich zugänglichen Anleitungen wird als Contract-Adresse 0x5870357Dfa6A11d3Fe45D775C21eD9ae60Ac4BeF genannt. Die Existenz des Token-Contracts und entsprechende Transaktionen sind über Blockchain-Explorer wie BscScan nachvollziehbar. Dass Transaktionen „on-chain“ sichtbar sind, ist grundsätzlich ein Transparenzvorteil. Es beantwortet aber nicht automatisch die entscheidende wirtschaftliche Frage, aus welcher Quelle die den Nutzern zugerechneten Erträge stammen und ob die behaupteten Trading-Ergebnisse dauerhaft und unabhängig verifiziert werden können.
Nach den in der Community öffentlich beschriebenen Abläufen tauschen Nutzer USDC oder USDT zunächst gegen ALPS. Anschließend werden ALPS dem sogenannten AI Trade Hub zugewiesen. In den öffentlich zugänglichen Darstellungen werden unter anderem eine Swap-Gebühr von 3 Prozent, eine Aktivierungsgebühr für das Trading von 8 Prozent, eine wöchentliche Systemgebühr von 0,35 Prozent, eine Gebühr von 4 Prozent auf Auto-Compound sowie bei einer Beendigung des aktiven Tradings eine weitere Gebühr von 5 Prozent und beim Rücktausch von ALPS in USDC/USDT erneut eine Swap-Gebühr von 3 Prozent genannt.
Diese Kostenstruktur ist für die Beurteilung der tatsächlichen Rendite wesentlich. Werden beispielsweise 1.000 USDC zunächst mit einer Gebühr von 3 Prozent in ALPS getauscht und anschließend nochmals 8 Prozent für die Aktivierung abgezogen, verbleiben rechnerisch rund 892,40 Einheiten für das aktive System. Werden diese später unter Abzug von 5 Prozent herausgenommen und anschließend mit nochmals 3 Prozent Swap-Gebühr zurückgetauscht, verbleiben – noch ohne laufende Systemgebühren und ohne etwaige Reinvestitionsgebühren – rechnerisch nur rund 822,35 USDC. Die effektive Belastung eines vollständigen Ein- und Ausstiegs liegt in diesem vereinfachten Beispiel damit bei rund 17,8 Prozent. Für Anleger ist daher nicht die beworbene Brutto-Performance, sondern die tatsächlich nach sämtlichen Gebühren verbleibende Netto-Performance entscheidend.
AlpsCon verweist auf Smart Contracts und eine dezentrale Infrastruktur. Auch dies ist rechtlich und wirtschaftlich differenziert zu betrachten. Smart Contracts können Abläufe automatisieren und Transaktionen nachvollziehbar machen. Sie beseitigen jedoch weder Markt- und Liquiditätsrisiken noch das Risiko fehlerhaften Codes, einer wirtschaftlich nicht tragfähigen Token-Struktur oder einer unzutreffenden Außendarstellung. Wer sich mit solchen Strukturen befasst, findet weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen auf meiner Seite zur Blockchain-Technologie.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Warnliste von K-Tipp/K-Geld. Dort wird die AlpsCon GmbH mit ihrer Anschrift in Hünenberg ausdrücklich genannt. K-Tipp führt aus, Vertreter des Unternehmens würden Jahresrenditen von 100 Prozent und mehr in Aussicht stellen, die Investitionen beträfen Kryptowährungen, die Gesellschaft verfüge über keine Bewilligung der FINMA und Anleger würden über Multi-Level-Marketing angeworben. Bereits im Oktober 2025 veröffentlichte K-Geld unter der Überschrift „Millionen versprochen, Risiken verschwiegen“ einen kritischen Beitrag über AlpsCon. Der Beitrag wurde nach den öffentlich sichtbaren Angaben zuletzt am 10. August 2026 aktualisiert.
Demgegenüber findet sich in der AlpsCon-Kommunikation ausdrücklich der Hinweis, dass AlpsCon kein Finanzdienstleister sei, keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolge und keine Gewinn-, Rendite- oder Erfolgsgarantien bestünden. Zudem wird dort erklärt, vergangene Ergebnisse seien kein Indikator für zukünftige Resultate. AlpsCon beziehungsweise dem Projekt zuzurechnende FAQ-Unterlagen stellen das Unternehmen als reine Technologieplattform dar und verweisen auf eingeholte Legal Opinions, nach denen das Geschäftsmodell und der ALPS Token keiner regulatorischen Erlaubnispflicht unterliegen sollen.
Damit besteht eine für Anleger wichtige Diskrepanz zwischen der offiziellen Risikokommunikation und einzelnen öffentlich dokumentierten Aussagen im Vertrieb. Rechtlich kann gerade die konkrete Kommunikation des jeweiligen Werbers oder Advisors entscheidend sein. Ein allgemeiner Disclaimer auf einer Website schützt einen Vermittler nicht ohne Weiteres, wenn im persönlichen Gespräch oder in einer Präsentation zugleich konkrete Renditeerwartungen, besondere Sicherheit oder eine faktische Kapitalgarantie vermittelt worden sein sollten. Ob daraus Ansprüche entstehen, hängt von Inhalt, Empfängerhorizont, Rolle des Vermittlers und der konkreten Vertragsstruktur ab.
Nach dem derzeit öffentlich belegbaren Informationsstand wäre es nicht sachgerecht, AlpsCon ohne weitere Tatsachengrundlage pauschal als Betrug zu bezeichnen. Es gibt eine real eingetragene Schweizer Gesellschaft, namentlich bekannte Verantwortliche, einen öffentlich nachvollziehbaren Token-Contract und Berichte über erfolgte Auszahlungen. Im Forum X-Invest wurden noch für Ende August und Anfang September 2026 Auszahlungen beziehungsweise Auto-Compound-Gutschriften dokumentiert. Auch auf Trustpilot finden sich zahlreiche positive AlpsCon Erfahrungen; dort lag die Gesamtbewertung zum Recherchezeitpunkt bei 4,8 von 5 Punkten bei mehreren hundert Bewertungen.
Diese positiven Umstände sind zu berücksichtigen, stellen aber keinen Beweis für die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit dar. Gerade bei hochverzinslichen beziehungsweise hochrentierlichen Modellen kann die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Auszahlungen stattfinden, für sich genommen nicht beantworten, aus welchen Quellen diese Auszahlungen finanziert werden. Ebenso wenig lässt sich aus positiven Bewertungen ableiten, dass jedes einzelne Renditeversprechen, jeder Vertriebsvorgang oder jede regulatorische Einordnung zutreffend ist.
Hinzu kommt die außergewöhnlich hohe dargestellte historische Performance. Im X-Invest-Forum wird für das Jahr 2025 eine AlpsCon-Performance von 98,02 Prozent genannt. Die Plattform beziehungsweise ihre Unterstützer betonen zugleich, dass es keine festen Renditen gebe und auch Verlustwochen möglich seien. Anleger sollten sich deshalb nicht allein auf Prozentangaben oder Hochrechnungen verlassen, sondern insbesondere danach fragen, ob die Performance durch unabhängige, belastbare und nachvollziehbare Handelsdaten bestätigt werden kann.
Ein weiterer Punkt ist der ALPS Token selbst. Nach den öffentlich verbreiteten Erläuterungen ist er vor allem innerhalb des AlpsCon-Ökosystems vorgesehen und nicht als frei gehandelter Token auf externen Börsen konzipiert. Dadurch entsteht ein strukturelles Liquiditäts- und Konvertierungsrisiko: Entscheidend ist nicht nur, ob der Token technisch auf einer Blockchain existiert, sondern ob und unter welchen Bedingungen er dauerhaft wieder in wirtschaftlich werthaltige Stablecoins getauscht werden kann. Eine technische Übertragbarkeit ist nicht dasselbe wie externe Marktliquidität.
In öffentlich zugänglichen Beschreibungen wird ein mehrstufiges Vergütungssystem dargestellt. Genannt werden unter anderem eine Direktprovision auf Einzahlungen unmittelbar geworbener Nutzer, Beteiligungen an wöchentlichen Gewinnen von Partnern sowie volumenabhängige Vergütungen anhand des eigenen und des in der Downline aufgebauten Volumens. Die Registrierung soll nur über einen Referral-Code möglich sein. Diese Struktur wird auch von K-Tipp ausdrücklich als Multi-Level-Marketing bezeichnet.
Multi-Level-Marketing ist für sich genommen nicht illegal. Für die Risikobeurteilung ist jedoch entscheidend, aus welcher wirtschaftlichen Quelle die Vergütung der Vertriebsstruktur stammt. Je stärker Provisionen vom Aufbau neuer Einzahlungen oder einer wachsenden Downline abhängen, desto wichtiger ist die Frage, ob die wirtschaftlichen Erträge des Systems unabhängig vom kontinuierlichen Zustrom neuer Nutzer nachhaltig erwirtschaftet werden. Anleger sollten daher nicht allein prüfen, ob Auszahlungen technisch funktionieren, sondern auch, ob die ökonomische Grundlage des Vergütungssystems nachvollziehbar ist.
Auch aus haftungsrechtlicher Sicht kann die Rolle eines Advisors oder Tippgebers relevant werden. Wer lediglich einen allgemeinen Hinweis auf eine Plattform gibt, befindet sich in einer anderen rechtlichen Position als jemand, der einem konkreten Anleger ein Investment als geeignet empfiehlt, Renditeberechnungen präsentiert, Risiken verharmlost oder aufgrund einer persönlichen Vertrauensstellung eine Anlageentscheidung maßgeblich herbeiführt. Im Einzelfall können daher Fragen der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Prospekthaftung, vorvertraglichen Pflichtverletzung oder deliktischen Haftung zu prüfen sein. Informationen zu Beratungsfehlern finden Sie auch unter Falschberatung – Anwalt hilft.
Die Frage nach einer FINMA-Bewilligung ist komplexer, als es die Aussage „keine Lizenz vorhanden“ zunächst erscheinen lässt. Die FINMA weist selbst darauf hin, dass bei Fintech- und Krypto-Angeboten nicht die eingesetzte Technologie, sondern die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells und dessen Risiken maßgeblich sind. Internetplattformen für den Handel mit Kryptowährungen sowie algorithmisch unterstützte Vermögensverwaltung können je nach Ausgestaltung einer Bewilligungspflicht unterliegen. Vermögensverwalter benötigen beispielsweise eine FINMA-Bewilligung, wenn sie gewerbsmäßig aufgrund einer Vollmacht über fremde Vermögenswerte verfügen.
AlpsCon hält dem nach eigener Darstellung entgegen, dass es gerade nicht über fremde Kundengelder verfüge und das Trading ausschließlich mit Eigenkapital der Gesellschaft stattfinde. Trifft diese Darstellung in der tatsächlichen technischen und wirtschaftlichen Umsetzung zu, kann die regulatorische Bewertung von derjenigen eines klassischen Vermögensverwalters abweichen. Allein aus dem Umstand, dass keine FINMA-Bewilligung ersichtlich ist, lässt sich deshalb noch nicht zwingend folgern, dass das konkrete Geschäftsmodell unerlaubt betrieben wird.
Umgekehrt genügt die Selbstbezeichnung als „Technologieplattform“ oder die Bezeichnung eines Tokens als „Utility Token“ nicht automatisch, um finanzmarktrechtliche Erlaubnispflichten auszuschließen. Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion. Für Anleger ist deshalb besonders wichtig, zwischen Unternehmensdarstellung und behördlich bestätigter regulatorischer Einordnung zu unterscheiden. Eine öffentlich auffindbare AlpsCon-spezifische Warnmeldung der FINMA konnte zum Recherchezeitpunkt nicht festgestellt werden. Dies ist aber ebenso wenig ein aufsichtsrechtliches Gütesiegel wie das Fehlen eines Warnlisteneintrags bei einer Behörde.
Für deutsche Anleger ist zusätzlich die europäische Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) relevant. Die BaFin weist darauf hin, dass die MiCAR die Zulassungspflicht, Ausnahmen und das Zulassungsverfahren für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen regelt. Zugelassene Crypto Asset Service Provider können ihre Dienstleistungen nach entsprechender Anzeige innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend anbieten. Ob AlpsCon im konkreten Modell überhaupt eine solche Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne der MiCAR erbringt, kann nicht allein anhand der Bezeichnung des ALPS Token oder der Unternehmensbeschreibung beantwortet werden.
Relevant ist insbesondere, welche Leistungen gegenüber Nutzern tatsächlich übernommen werden: Werden Kryptowerte für Kunden verwahrt, getauscht, übertragen, platziert oder werden Orders ausgeführt? Werden persönliche Empfehlungen zu Kryptowerten erteilt? Wer ist wirtschaftlich Vertragspartner der jeweiligen Leistung? Werden Angebote gezielt an deutsche Kunden gerichtet? Diese Fragen sind für die regulatorische Einordnung wesentlich. Dass eine Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, schließt Anforderungen des deutschen beziehungsweise europäischen Aufsichtsrechts bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit nicht automatisch aus.
Auf öffentlich zugänglichen Veranstaltungsseiten wurden 2026 unter anderem AlpsCon-Präsentationen in Deutschland beworben. Auch im deutschsprachigen Raum finden sich zahlreiche Werbe- und Informationsangebote. Eine AlpsCon konkret benennende BaFin-Warnmeldung war bei meiner Recherche mit Stand 18. September 2026 nicht feststellbar. Anleger sollten daraus jedoch nicht den Schluss ziehen, die BaFin habe das Angebot geprüft oder gebilligt. Aufsichtsrechtliche Warnlisten reagieren regelmäßig auf konkrete Erkenntnisse und sind keine Positivlisten sämtlicher zulässiger Angebote.
Hohe historische Renditeangaben: Eine genannte Performance von 98,02 Prozent für 2025 ist außergewöhnlich hoch. Hohe Rendite geht regelmäßig mit hohem Risiko einher; historische Ergebnisse sind keine Garantie für künftige Gewinne.
Gebührenbelastung: Swap-, Aktivierungs-, System-, Reinvestitions- und Auszahlungsgebühren können die tatsächliche Netto-Rendite erheblich reduzieren.
MLM-/Referral-Struktur: Provisionen für direkte Empfehlungen und Downline-Volumen schaffen zusätzliche Vertriebsanreize. Anleger sollten Aussagen eines Werbers deshalb nicht mit einer unabhängigen Beratung gleichsetzen.
Interner Utility Token: Der wirtschaftliche Wert des ALPS Token hängt wesentlich davon ab, unter welchen Bedingungen die Konvertierung innerhalb des Systems dauerhaft funktioniert.
Regulatorische Einordnung: K-Tipp weist auf eine fehlende FINMA-Bewilligung hin; AlpsCon vertritt dagegen die Auffassung, als Technologieplattform keiner entsprechenden Erlaubnispflicht zu unterliegen. Die tatsächliche Tätigkeit ist entscheidend.
Nachweis der Trading-Erträge: On-Chain-Transaktionen belegen Transaktionen, aber nicht automatisch die Herkunft oder Nachhaltigkeit behaupteter Trading-Gewinne.
Smart-Contract-Risiken: Dezentralität kann bestimmte Gegenparteirisiken reduzieren, beseitigt jedoch technische, wirtschaftliche und regulatorische Risiken nicht.
Bis Anfang September 2026 finden sich öffentlich noch Berichte über erfolgreiche Auszahlungen beziehungsweise Gutschriften. Sollte sich dies bei einzelnen Anlegern ändern, ist eine genaue Dokumentation besonders wichtig. Gerade bei Web3-Strukturen lassen sich relevante Vorgänge später häufig nur anhand von Wallet-Adressen, Transaktionshashes, Smart-Contract-Interaktionen und Screenshots des Nutzerkontos vollständig rekonstruieren.
Wer Probleme mit einer AlpsCon Auszahlung hat, sollte keine zusätzlichen Zahlungen allein deshalb leisten, weil angeblich weitere Gebühren, Steuern, Sicherheitsleistungen oder Freischaltungen erforderlich seien. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine solche Forderung tatsächlich in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, von welcher Stelle sie erhoben wird und ob die verlangte Zahlung technisch und rechtlich nachvollziehbar ist. Besonders wichtig sind die Sicherung sämtlicher Chat- und E-Mail-Kommunikation mit Advisors, Sponsoren und Support, die Speicherung der Wallet-Historie sowie die Dokumentation der ursprünglichen Werbeaussagen.
Weitere Hinweise zum Vorgehen bei Problemen mit Trading-Plattformen finden Sie auf meiner Seite zum Online Trading.
Ob einem Anleger Ansprüche gegen die AlpsCon GmbH, einen Advisor, einen Sponsor oder weitere Beteiligte zustehen, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich ist zunächst, was konkret versprochen wurde. Wurde eine bestimmte Rendite als praktisch sicher dargestellt? Wurden Verlustrisiken, Gebühren oder die fehlende behördliche Bewilligung verschwiegen oder verharmlost? Wurde das Investment als für den Anleger geeignet empfohlen? Hat der Anleger aufgrund einer persönlichen Empfehlung investiert? Welche Provision erhielt der Werber? Und welche Vertragsbedingungen galten tatsächlich?
Bei deutschen Anlegern können – abhängig von der konkreten Struktur – unter anderem vertragliche und vorvertragliche Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung sowie deliktische Ansprüche zu prüfen sein. Daneben kann eine aufsichtsrechtliche Einordnung relevant werden, wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne erforderliche Zulassung ausgeübt worden sein sollte. Ob daraus im konkreten Fall zivilrechtliche Ersatzansprüche folgen, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Bei Krypto-Zahlungen ist außerdem die technische Beweissicherung von besonderer Bedeutung. Wallet-Adressen und Transaktionshashes ermöglichen häufig eine wesentlich genauere Rekonstruktion des Zahlungswegs als bloße Kontoauszüge. Je früher diese Daten gesichert werden, desto besser kann nachvollzogen werden, welche Smart Contracts, Wallets und gegebenenfalls Kryptobörsen beteiligt waren. Bei Verdacht auf Anlagebetrug kann außerdem geprüft werden, ob strafrechtliche Schritte und Maßnahmen zur Vermögenssicherung sinnvoll sind.
AlpsCon lässt sich nach dem derzeitigen Stand nicht mit den zahlreichen anonymen Fake-Broker-Websites gleichsetzen, bei denen schon die Betreiberidentität erfunden ist. Die AlpsCon GmbH ist im Schweizer Handelsregister eingetragen, Verantwortliche treten öffentlich auf, die Plattform nutzt nachvollziehbare Blockchain-Strukturen und es liegen aktuelle Berichte über erfolgte Auszahlungen vor. Gleichzeitig bestehen gewichtige Punkte, die Anleger vor einer Investition sorgfältig prüfen sollten.
Hierzu gehören insbesondere die außergewöhnlich hohen historischen Performanceangaben, die erhebliche Gebührenstruktur, das Multi-Level-Marketing- und Referral-System, die interne Funktion des ALPS Token, die Frage nach der unabhängigen Nachprüfbarkeit der Trading-Ergebnisse sowie die regulatorische Einordnung. Besondere Bedeutung hat die aktuelle K-Tipp-/K-Geld-Warnlistennennung. Ebenso wichtig ist aber die Feststellung, dass zum Recherchezeitpunkt keine AlpsCon-spezifische Warnmeldung der FINMA oder BaFin öffentlich festgestellt werden konnte und AlpsCon selbst eine Erlaubnispflicht seines Modells ausdrücklich verneint.
Anleger sollten deshalb weder aufgrund positiver Erfahrungsberichte noch aufgrund einzelner Warnhinweise vorschnelle Schlüsse ziehen. Entscheidend sind die eigenen Vertragsunterlagen, die konkrete Werbung, die Rolle des jeweiligen Advisors, die Zahlungs- und Wallet-Historie sowie die Frage, ob Auszahlungen tatsächlich und ohne zusätzliche Bedingungen möglich sind. Wer bereits investiert hat und Zweifel an der rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur hat, kann seine Unterlagen durch Rechtsanwalt Patrick Wilson prüfen lassen.